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5 (1832)
Entstehung
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830
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830 Codex. L. V. Tit. 37. De adminislraiione lutorum ete.

Aufbewalirens nicht bewahrt werden könne:». Auch verbieten"Wir nicht den Verkauf des überflüssigen Viehes der Minderjäh-rigen. Geg. d. 15. März 826, n. d. 7teu GL d. K. G'onstan-t i n. u. d. Cäsars C o n s t a n t i n s.

23. Derselbe K. an Felix.Wenn aus Fahrlässigkeit oder böser Absicht des VormiiH"des oder Curators dadurch, dass sie einen auf einem einphy*teutischen Grundstücke haftenden jährlichen Zins durchaus nichthaben entrichten wollen, das Grundstück des Minorennen ver-loren gehet, so nuiss notlrwendigerweise der Schaden, welcherdem letztem erwachsen ist, aus ihrem Vermögen vergütet werden.Geg. zu Constantinopel d. 19. April 533, ü. d. C. d. Dal-inutius ii. Zen opki Jus.

24. D. K. Arcadius u. H onorius an Euty chianus, Ff. **

Die Vormünder oder' G'uratoren müssen bald, nachdem s iefcestellt sind, dafür Sorge tragen, in Gegenwart Öffentlich 61Personen ein Tnventarimn aller Sachen und Urkunden in g e 'Löriger Art anzufertigen. Gold und Silber und Alles, W» sdurch die Länge der Zeit u/cht verändert wird, müssen si ß >falls sich dergleichen im Vermögen des Pflegebefohlenen vor-findet, in sichere Verwahrung' bringen, jedoch mit der Maas*"gabe, dass entweder aus den beweglichen Sachen vorlheilh»"Grundstücke anzukaufen sind, oder, wenn etwa, wie gewöh"'lieh, vorteilhafte Grundstücke nicht gefunden werden könuel'jnach Vorschrift des alten Rechts der Zuwachs der Zinsen, derenBeitreibung zur Verantwortlichkeit der Vormünder gehört, f ßl '»ehrt werden innss. Geg. zu Constantinopel d. 25. Ap TJl596, u. d. 4ten C. d. K. Arcadius u. d. 3ten d.K. Honori«»'

25. Der K. Juatinianut an Joannes , Vraef. Fraet.Wir verordnen, dass, da die Wahl der Vormünder i" 1Curatoren mit aller Vorsicht geschiehet, an dieselben Zablu"?zu leisten den Schuldnern der Pflegebefohlenen oder CtirflOO*;freistehet, jedoch so, dass dies zuvor eine richterliche Entscuedüng, welche ganz kostenfrei ausgesprochen wird, erla«haben muss. Ist dies erfolgt, und hat der Richter solches* 1 " 8 'gesprochen und der Schuldner bezahlt, so folgt auf dergleicuHandlung die vollkommenste Sicherheit, so dass Niemand « enächst beunruhigt werden darf; denn es soll JMichts, was vAnfang an in gehöriger Art und den Gesetzen gemäss aogmacht ist, wegen eines ungünstigen Erfolges wieder a, "' e 1 VDies Gesetz dehnen Wir aber nicht auch auf diejenigen /; alungen an», welche als Renten oder Mieth- und Padrtge» _oder aus andern dergleichen Gründen dem Pllegebefouleioder Curanden zukommen, vielmehr boII, verordnen Wir,