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5 (1832)
Entstehung
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829
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Codkx. L. V. Tit. 37. Da administralione tulorum etc. 829

»erzeichniss weder zu verringern, noch etwas davon zw ver-tauschen oder zu entwenden vermag'; was bei Kleidern, Perlen,Edelsteinen, Gelassen und den übrigem Hausrathe nothwendigl *t. Es ist auch den Sclaven ertrag lieber, bei ihren Herren,"Wenn es so sein soll, zu sterben, als Fremden zu dienen;iure Flucht wird eher dein Vormunde beigemessen, mag - era,| s Nachlässigkeit die Zucht verwildern lassen, oder sie mitWarte, Hunger oder Schlägen misshandeln. Denn sie ver-panschen nicht ihre Herren, sondern lieben sie vielmehr, sodass dies Gesetz auch in dieser Hinsicht besser, als das altelst - Denn damals wurde, indem man die Wachsamkeit der"claven entfernte, oft auch das Leben der Minorennen in Ge-*ahr gebracht. Auch soll es nicht erlaubt sein, das Haus zuVe,, Aaiifeii, darin der Vater verschieden, der Minorenne herau-swuchsen, darin die Bilder der Ahnen nicht aufgehängt oder""gerissen zu sehen sehr traurig ist. Demnach sollen sowohl""* Haus, als alle übrigen unbeweglichen Sacheii im Eigen-ll "'nie der Minorennen verbleiben, und keine Art von Gebäude,Welches zur Zeit des Erbanfalls in unversehrtem Zustande sich" u Wid, darf aus böser Absicht des Vormundes zusammenstür-* e " und zu Grunde gehen. Aber auch wenn der Vater oder'Prjenige, dessen Erbe der Minderjährige ist, ein verfallenes

eba'ude hinterlassen hat, soll der Vormund verpllichtet sein,

"asselbe, sobald durch sein eigenes und vieler [Anderer] Zeng-

"iss der Bau [als nothweiidig] dargethnn ist, wieder Lerzu-

telie,,. ,| eiln au £' di eS em Wege wird der jährliche Ertrag der

, lorennen mehr einbringen, als der durch böse Absicht ver-. ln <lerle Kau/preis. Auch sollen diejenigen Sclaven, welche•» »end eine Kunst verstehen, ihre Arbeiten zum Vortheile der

'uder/ä'lirig'eii verwenden, und die übrigen [SclavenJ, welche

ii ihrem minorennen Herrn nicht gebraucht werden können, *" keiner Kunst kundig sind, theils durch ihre Arbeit, theils durch

stimmte tägliche Kost erhalten werden. Denn das Gesetz hat■"liiiderjährigen nicht blos gegen die Vormünder, sondern aucho £en dj e Hnmussi^e,! im J ulienthaltsamen Frauen in Schutz ge-j n ' n en, welche sehr häufig ihren neuen Ehemännern nicht blos»j »ennögen, gondern auch das Leben ihrer Kinder opfern,di * n kommt noch [die Rücksicht], dass das Geld, in welchesda ' ^ie ganze Kraft des Vermögens setzten, kaum

,j rn ."> kaum ununterbrochen und sicher gegen Zinsen be-4s\ WCr< ' CI1 kann; weshalb, da das Geld oft verloren gehet,b ra ^ennögen der Minderjährigen [oft] auf Nichts herabge-W •, 7 w ' rt '' Es soll also nunmehr Seitens des Vormunds'ich. -. ^ u "^ °hue [vorgäugige] Erlassung eines [obrigkeit-■tyell ^ ecrets geschehen, mit Ausnahme solcher Kleider,cbe, durch den Gebrauch abgenutzt oder verdorben, mittelst

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