Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
828
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828 Codkx. La V. Tit. 37. Ho admi/iislralione lulurum etc.

Minderjährigen nicht verwaltet hat. Geg. zu Trier, d. 26-März 314, u. d. C. d. Volusian. u. Aniiian.

21. Derselbe K. an Maximus, J'raef. Fract.

Die Vertreter der Unmündigen oder Minderjährigen müs-sen < -wenn durch sie die Bedingung von Schenkungen ver-nachlässigt ist (donationum conditio neglecta est) 14ü ), Ci fden Verlust der Sache aufkommen.

22. Derselbe K. an das Volk.

Das Gesetz, welches den Vormündern und Curatoren dieVerpflichtung aufgelegt hat, das Gold, das Silber, die Edel-steine, die Kleider und die übrigen kostbaren bewegliche»Sachen, ferner die städtischen Grundstücke nebst den dazu g e ~liörigen Sclaven, die Häuser, Bäder, Speicher und Alles, wasinnerhalb der Stadt befindlich ist, zu verkaufen und Alles i"Geld umzusetzen, mit Ausnahme der ländlichen Grundstückeund der dazu gehörigen Sclaven, ist dem Nutzen der» 0 'rennen sehr entgegen. Wir verordnen daher, dass alles die"keinem Vormund oder Curator zu verkaufen erlaubt sein so">ausser wenn etwa eine solche Notwendigkeit und Bedingung 1vorhanden ist, wegen welcher bisher es erlaubt gewesen, einländliches Grundstück mit den dazu gehörigen Sclaven zu ver-kaufen , oder zu verpfänden oder als Schenkung wegen derHochzeit oder als Heirathsgiit zu bestellen, nämlich nach vor-gängiger Untersuchung des Richters, Prüfung der Sache und w"lassung eines Decrets, damit dem Betrüge 1 kein Raum bleibe-Vor allen Dingen sollen demnach die zu den städtischen Gm""'stücken gehörigen Sclaven, welche vom ganzen Hausrat' 10Kenntniss haben, immer im IVachlass und im Hause behalte»werden, denn gute Sclaven werden jeden Betrug verhindern)schlechte werden, erforderlichen Falls auf die Folter geleg - »»die Wahrheit an den Tag bringen können, und auf dieseWeise Alles wahrnehmen, so dass der Vormund das Nachlas*'

140) Dieser Satz, bei dessen Ucbersetzung man sieb genau ° ndie Worte gehalten hat, kann, wie J. GothÖfreaU« *» *j2. Cod. Theod. de adminislr. tut. zeigt, auf Viererlei vi, »«verstanden werden: 1) wenn die der Schenkung heigeiüßBedingung durch die Schuld des Vormundes unerfüllt Fy*iheu ist. So sind die Worte in den Basiliken (Tom- V. y" '38. Tit. 9. const. 33. p. J33. ed. Fabrvt.) und vom griechj»cn*"Schonasten (Seh. e. p. 155. ibid.), desgleichen von der pj°°°.interprctiit; 2) wenn der Vormund bei einer dem Mund«' 8machten Schenkung die gesetzliche Form zu beobachten »teilassen hat; 3) wenn er die Annahme einer vortheilhalSchenkung verweigert, und A) wenn er eine, demselben na-thellige Schenkung angenommen hat. Cf. Glück 3pCX.**' 8