Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
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811
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Codex. L. V. Tit. 30. De legitima tutela

3. D. K. Leo an Erythriu», I'raef. Praet.

Da durch eine Constitution von Constantiniis 12fi ) hochse-"gen Andenkens das Claudische Gesetz 126 ) aufgehoben und[dadurch], wegen des Ansehens des alten Rechts, das Rechtder Agitation aufrecht erhalten ist, so können sowohl derconsanguineus 127 ), das heisst der Bruder, als der OheimVäterlicher Seite und die übrigen gesetzlich [zu Vormündern}bestimmten Personen (legithni) 128 ) zur Vormundschaft überunmündige Frauenzimmer berufen werden. Geg. d. 1. Juli469, u. d. C. d. Martianns u. Zeno.

4. D. K. Anastasius an Polycarpus, Praef. Praet.

Auch der einaneipirte Bruder, welcher bei der Beer-hnng »eines vollbürtigen Bruders oder seiner Schwester allenniedrigem oder entferntem Graden, nicht blos der Agnaten,sondern auch der Cognaten, in Folge Unserer Bestimmung,Vorgehen soll, muss, verordnen Wir, eben so, als wäre erdurch das Recht der Emancipation von der väterlichen Gewaltu icht befreiet, zur gesetzlichen Vormundschaft über seine Brü-der und Schwestern, desgleichen über die Kinder seiner Riii-^ei", wenn er nicht durch eine andere rechtlich begründeteEntschuldigung geschützt ist, berufen werden, und darf nichtu "ter dem Vorwande der Veränderung seines Rechtszustandes"eine Befreiung von solcher Last behaupten. Geg. d. 1. April^98, u. d. C. d. Joannes u. Paullinus.

5. D. K. Justinianus an Dcmotl/icnes, Praef. Praet.

Niemand, weder ein Bruder noch eine andere gesetzlich[zum Vormunde] bestimmte Person (legitimus) , ist vor demz *iriickgelegten fiinfundzwanzigsten Jahre zur Vormundschaftüber einen Freigebornen oder einen Freigelassenen zu berufen.Wenn einem jeden [Minorennen] mag blos aus seiner eigenenVerwaltung' Gefahr drohen, er soll nicht von der fremden .Lastei »es Andern gedrückt werden. Auf diese Weise wird so-Vyohl für die Unmündigen als für die Minderjährigen (adul-Us) i29) e j ne gehörige Geschäftsleitung eingeführt und die na-türliche Ordnung in allen Stücken erhalten werden. Dennkann m an ea dulden, dass derselbe Vormund sei, und unter

125) L. 2. Cod. Theoä. tut. et curat, creand.

!26) Das Claudische Gesetz hatte die tutela agnatorum über die

Frauenspersonen abgeschafft, cf. G aj i jf«.sf.' /. §. 171.

12 7) Ueberi Jen Begriff von c.omanguineut cf, (Jaji bat. Ht.

, § 9., Cujacii Ob«. XI. 26. u. Glück XXIX. S. 328 f.

\\ c £- J u ! p -fi?¥- XI - § - 3 -

**aj Aaultux iliriiiir ab aclale qualuordeevn annorum vs'jue vi-. ceiimum (juiutum annum; cf. Bris nun. ». v. adulli.