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812 Codex. L. V. Tit. 31. Qui pelant lutores vel curalores.
Vormuiidgtliaft stehe, und -wiederum, dass derselbe Cnrator seiund unter einer cura lebe? Dies ist sicherlich eine arge Ver-wirrung von Namen und Sachen. Nachdem alles dies getrenntist, so sollen gegebene (dalivi) oder gesetzliche Vormünderoder Curatoren [nur] diejenigen [Mannspersonen] werden,welche in solchem Alter sich befinden, in dein ihnen die Ver-waltung ihres Vermögens anvertrauet wird, und deren Ver-mögen mit vollem Rechte als Hypothek haften kann. Alles,was über die Erbfolge sowohl der Freigeborenen als der Frei-gelassenen in den früheren Gesetzen verordnet ist, wird inseiner Gültigkeit verbleiben und aus der Vorschrift des ge-genwartigen Gesetzes keine Schinä'Ierung erhalten, besonderswas die Erbfolge der Freigelassenen betrilft, damit es nichtden Anschein gewinne, als ob dieselben deshalb, weil sienicht zur Beschwerde der Vormundschaft zugelassen werden,den Vortheil der Erbfolge verlieren. Sieben Male vorgelesenin dem neuen Consistorium des Palastes des Justinianus. Geg.d. 30. Oct. 529, ol d. C. d. Deciua,
Einimddreissigster Titel.
Qui petant tutores vel cur atores.( Von Denen, welche um Vormünder oder Curatoren nachsuchen müssen-)
1. D. K. An toninus an Chry sanlha.
Ermahne den jungen Mann, gegen Den du einen Rechts-streit führen willst, dass er sich Curatoren bestellen lasse, mitdenen du nach der Form Rechtens den Rechtsstreit führenkönnest. Wenn er in Nachsuchung um dieselben zögern soll'te, so kannst du den betreuenden Richter darum angehen,seiner Pllicht gemäss [jenem] Curatoren zu bestellen. Erl.d. 4. Febr. 214, u. d, C. d. Messala u. Sabinus.
2. Derselbe K. an Epap hroditus.
Wenn deines Patrons Rinder in solchem Alter sind, dasSihre Angelegenheiten durch Vormünder besorgt werden müs-sen, so eile, den Prätor anzugehen und ihm Personen nain-haft zu machen, aus denen Vormünder ernannt werden kön-nen, damit du nicht, wenn du zögerst, in den Nachtheil [vfel"eher Folge] des unterlassenen ehrerbietigen Gehorsames fi»t,Jverfallest. Erl. d. 5. Juli 214, u. d. C. d. Messala u. Sabin.
, 3. Derselbe K. an At alanla.
Verlange, dass in die Stelle des verstorbenen oder l'_' r
immer verwiesenen Vormundes vom betreffenden Richter eU
anderer fähiger Vormund ans derselben Provinz deinen A-« 1 "
deni bestellt werde > der »einer Pllicht gemäss für ihren Nutzen