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Codex. L> V. Tit. 30. De legilima lulcta.
Nutzen desselben entscheiden. Erl. d. 11. April 228, u. d.C. d. Modestus u. Probus.
4. D. K. Justinianus an Julianus, Praef. Pract.
' Aus Fürsorge für die natürlichen Kinder geben Wir de-ren Vätern die Erlaubniss, in Betreff desjenigen Vermögens,welches sie jenen auf irgend eine Weise gegeben oder hinter-lassen haben, auch einen Vormund für jene zu ernennen, -wel-cher bei dem betreffenden Richter bestätigt werden, und als-dann die Geschäfte der Unmündigen führen muss. Geg. zuConstantinopel, d. 18. März 530, u. d. C. d. LampadiuSu. Orestes.
Dreissigster Titel.
De legitima tutela. ,
(Von der gesetzlichen Vormundschaft?)
1. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Firmina.
An die Oheime mütterlicher Seite gelangen nicht ni> cUdem Zwölftafelgcsetz die Vormundschaften über Knaben, " anur den Oheimen väterlicher Seite, wenn sie sich nicht ent-schuldigen, dies Recht beigelegt ist. Erl. d. 24. Mai 290, «•d. 4ten u. 3ten C. d. K.
Auth. De heredibus ab inlest. §. Ex Ms. (Kov. CJiVIII. c. 5.)
So wie eine Erbschaft ohne Rücksicht auf Agnation dennächsten [Verwandten] zufällt, so igt auch der [diesfälh'gejVortheil mit der Last der Vormundschaft verbunden, wen 11sie männlichen Geschlechts, grossjährig und durch kein Gesetzan der Uebernabme verhindert sind. Wenn mehrere desselbenGrades sind und zur Vormundschaft berufen werden, so be-fehlen Wir, dass sie gemeinschaftlich bei dem Richter zusam-menkommen, aus ihnen einer oder mehrere gewählt werden,und Dieser oder Diese [die Geschäfte des Unmündigen] ver-walten sollen, [bei welchem Verfahren darauf Rücksicht zttneiiinen ist,] dass dein Fähigsten oder den Fähigsten die Vor-mundschaft anvertrauet werde. Die Verantwortlichkeit ausder Vormundschaft liegt allen Denen ob, welche zur Vor-mundschaft berufen werden, und deren Vermögen haftet sti»"schweigend den Minderjährigen für solche Geschäftsführung.
2. Dieselben K. u. die Cäsar, an As clepi od otus.Dass den Agnaten des Unmündigen nach gesetzliche"*Rechte die Sorge der Vormundschaft gehöre, wenn sie nid'eine Schmälerung des Rechtszustandes erlitten haben, ist g aJlZoffenbar. Verord. d. 3. April, u. d. C. d. K.