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5 (1832)
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809
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Codex. L. V. Tit. 29. De confirmando lulore.

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über waltet kein Bedenken ob. Geg. zu Sinnium, d. 15.April, u. d. C. d. Cäsar.

8. D. K. Theodosius u. Valentinian.anFlorentitts, P/.P.

Es ist erlaubt, auch in griechischer Sprache Vormünder3n Testamenten anzuordnen, so dass [in einem solchen Falle]oje Vormünder eben so bestellt zu sein scheinen, als wennS| e der Testator in der gesetzlichen Sprache (bestellt hätte.G eg. d. 12. Sept. 439, u. d. 17ten C. d. K.. Theodosius" Eestus.

Neunundzwanzigster Titel.De confirmando t u t o r e.

{Von der Bestätigung des Vormunde»-)1. D. K. Alexander an Vriscus.Die im Testament einer Mutter bestellten Vormünder lin-ken nicht iiö'thig-, sich zu entschuldigen, ausser wenn sie durchein obrigkeitliches Decret, dem "Willen der Verstorbenen ge-j ni| ss, und zwar nach vorrangiger Untersuchung-, bestellt sind.tW. d. 5. März 224, u. d. 2ten C. d. Julian, u. Crispiu.

2. Dieselben K. an V alerius.Dass weder mittelst eines Briefes noch mittelst eines un-vollkommenen Testaments rechtsgültig- ein Vormund bestelltJ^""d, igt unbezweifelten Rechtens. Jedoch pflegt in solchenFällen bei der Bestimmung- der Vormünder oder Curatoreu derWille des Vaters vom Richter, zu dessen Pflicht dies GeschäftSehort, berücksichtigt zu werden. Deingeinäss darfst du nicht"Wehten, dass die Zeit vor deiner Bestätigung dir angerech-net werden wird. Erl. d. 6. Aug. 226, vi. d. 2ten C. d. K..Alexander u, Marcellu»,

3. Derselbe K. an Sossianus, Praef. Praet.

Wenn, wie du vorträgst, dem Unmündigen, dessen du er-mahnst, sein Vater auf eine ungültige "Weise im TestamentVormünder bestellt hat, und vor der Bestätigung derselbenandere [Vormünder] von Demjenigen, dein dies zukommt 12 *),e8tellt sind, so kann zwar letztgedachte rechtsgültige Hand-'""S? nicht zurückgenommen werden. Ob aber diejenigen Per-sonen, die den Willen des Vaters für sieh haben, dem ge-dachten Unmündigen zu Curatoreu bestimmt werden müssen,w wd auf Anrufen der betreifende Richter «ach befundenem

!24> D. h. von der competenten Magistratsperson.