Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
808
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Codex. L. V. Tit. 28. De testamcnlaria tutela.

4. Derselbe K. an Feliciana,

Eine Mutter kann im Testament ihren Kindern nicht Vor-münder bestellen, ausser wenn sie jene zu Erben eingesetzthat. Wenn sie aber jene zu Erben eingesetzt hat 122 ), s(>pflegt der «ach dem Willen der verstorbenen [Mutter] bestellteVormund von den [Prövinzial-lPräsidenten bestätigt zu werde».Ist aber von dem nichts geschehen 123 ) und haben die bestellt«"Vormünder das Vermögen der Unmündigen verwaltet, so findetdie Klage gegen sie als Protutoren Statt. Erl. d, 26. Mai224, u. d. 2ten C. d. Julian, u. d. Crispiu.

D. D. K. Valerianus u. Gallienus an Daplina.Wenn der Vater für seine unmündigen Kinder den Scla-ven, für den du djch verwendest, zum Vormunde und dessenFreiheit gewünscht hat, obgleich ein anderer, den Unmün" 1 "gen bereits vorher bestellter Vormund da ist, so innss jenerlosgekauft und bei dem Provinzial-Präsidenten freigelassen,demnächst aber als Curator beigegeben werden. Erl. d. 2'-Febr. 260, u. <k 2ten V. d. SecuJaris u. d. Donatus.

0. D. K. Diocletian. u. Maximian, u. die Cäsar, an Dotnni'

Wenn dir dein Vater in seinein Testamente deinen Onke 1auf rechtmässige Weise zum Vormund bestellt und dieser sie'*nicht entschuldigt hat, so belange denselben mit der Vorinii»""fichaftsklage, sowohl in Betreif der besorgten, als der ver 'naciilä'ssigten Geschäfte, da sie doch hätten besorgt werde»müssen, bei dem betreuende» Richter; der befehle» wird, d*»*du nach gutem Glauben entschädiget werdest. Unterz. zii ^ jr *inium d. 5. April, u, d. C, d, Cäsar.

7. Dieselben K. u. die Cäsar, an Triphena.Hast du die Vormundschaftsklage gegen den Vonnuflangebracht, der nach deinem Vortrag im Testament deine»Vaters, als du dich in dessen [väterlicher] Gewalt befandest»[dir] bestellt worden ist, so wird der betreffende [von diuangerufene Richter befehlen, dass dir Das, was du zu i° r *dem hast, entrichtet werde. Denn dass ein Curator » 1C 'rechtsgültiger Weise in einem Testament bestellt wird» "° r '

122) In unserni Texte hci'sst es zwar; quando a. e. 7t- nonttituerit, allein nach Cujacius Meinung, welcb.^ von °jj

meisten altern und neuem Rechtsgelfchrten gebilligt '*J»JJL__

die Negation gestrichen werden (</. Glück XXlX. !* ***2G.i.), und dem ist auch der Uebersetzer gefolgt..

123) ü, h, sind die Kinder weder von der Mutter zu Erben ',gesetzt, noch der von ihr ernannte testamentarische VC"'von der Obrigkeit bestätigt worden.