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Codex. L. V. Tit. 27. De naturalibue liberis etc.
Erben seines Vaters gemacht ist oder schon vorher, Kinderaus einer rechtmässigen Ehe oder andere Descendenten hat, sowerden diese auf jede Weise, wenn er ohne Testament stirbt,zu seiner Erbscbaft berufen und die Curie wird ausgeschlossen*ausgenommen den Fall, wenn der vierte Theil seines Vermö-gens der fraglichen Curie deshalb gebührt, weil zufällig keinesvon den Rindern des Verstorbenen zur Uebernahme eines De-curionen - Amts verpflichtet ist. Es ist nämlich dabei zu bemer-ken, dass die Kinder, welche jener natürliche Sohn, nachde" 1er bereits zum Amt eines Decurio bestimmt war, erzeugt hat»unbedenklich Decurionen sind und der Verwaltung von D e 'curionen-Aemtern sich nicht entziehen können. §. 1. Stirb'er aber ohne i Nachkommen irgend eines Grades mit Hinter-,lassung einer Mutter, so soll den dritten Theil seines VerniO'gens seine Mutter, die übrigen zwei Theile aber die Cur ,cerhalten, welcher er von seinein Vater überwiesen ist. Wen"aber die Mutter des Verstorbenen nicht mehr am Leben i'*»jedoch andere Verwandte von mütterlicher Seite, Descendente"»Ascendenten oder Seitenverwandte zu seiner Erbschaft berii' c "werden, dann gebührt dasjenige Vermögen, welches von seine" 1natürlichen Vater an ihn gelangt ist, der fraglichen Co" 6 'Hat aber der Sohn, der später zum rechtmässigen Nachfolngemacht worden, entweder von seiner Mutter oder sonst vonJemand auf irgend eine rechtmässige Weise Etwas erworben»so soll solches an seine nächsten mütterlichen Verwandten S e 'langen. Dabei ist aber zu bemerken, dass, wenn, mag "•seine Mutter überlebt haben oder sie vor ihrem Sohne S esiot .'ben sein, Einer aus ihrer Familie dem Amt eines Pecur*sich zu unterziehen bereit ist, demselben, wenn er sich defraglichen Curie anbietet, die Befugniss zustehet, dasjenigVermögen des Verstorbenen, welches an diesen aus dein *emögen seines Vaters gelangt ist, zu erwerben und das ™ e< j'rionen-Amt zu verwalten; in welchem Falle die Mutter oVerstorbenen, wenn sie noch am Leben ist, nicht nur Qdritten Theil desjenigen, was ausser dem väterlichen Vermo„ihr Sohn anderswoher erworben hat, sondern alles dies, e .weder allein oder mit ihren Miterben, erwerben wird. §•. 'Diejenigen Vorschriften aber, welche Wir über die Snccess«eines nach Erlangung des Decurionen-Amts verstorbenentürlichen Sohnes festgesetzt haben, müssen nicht blos bei DePlatz greifen, welche später 120 ) von ihrem natürlichen vader Curie überwiesen sind, sondern auch bei Solchen, webereits [vor Erfassung dieser Constitution der Curie] überW
120) D. h. nach Erlassung dieser Constitution, wie a uchGlosse bemerkt.