Codkx. L. V. Tit. 27. He naturalibui übern ele.
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die Tntestat-Erbfolge, so sollen, -wenn eheliche Nachkommen-schaft fehlt und auch keine rechtmässige Ehefrau am Lehenist, aber natürliche Kinder von einer Concubine vorhandensind, welche allein durch unzweifelhafte Neigung mit ihm ver-banden gewesen ist, dieselben anf Höhe von Zwölftheilen insein Vermögen [dergestalt] succediren, dass deren Mutter, wennsie noch am Leben ist, ein Kopftheil gegeben werden muss.Denn dass dergleicllen natürliche Rinder nach Maassgabe desErmessens eines Unpartheiischen Unterhalt gereicht werde, istlothvvendig, es mögen rechtmässige Rinder vorhanden sein undsuccediren, oder es mögen bei dem Leben einer Ehefrau son-stige andere Personen erben. Sie 119 ) müssen daher auch ihren■kitern, wenn es nothwendig ist, eine gleiche Liebespllicht^Weisen. Aber diejenigen, welche aus einem verbotenen^eischlaf entsprossen sind, sollen durchaus von jeder Wohl-"Wt ausgeschlossen sein.
9. Derselbe K. an Menna, Pracf. Pract.
,. Da es nach Unserer richtigen Einsicht zum Gemeinwohl
™ le net, dass die Unterthanen Unseres Reiches klare und von
> e der Zweideutigkeit freie Gesetze haben, so sind Wir. zu
S^enwärtiger Verordnung gelangt, durch welche Wir, jeden
•Zweifel, der bisher Statt gefunden, beseitigend, ganz fest be-
"inien, dass, so oft natürliche Söhne zum Amt eines Decurio
°." ihrem Vater entweder noch bei seinem Leben oder nach
■p'nein Tode durch die Anordnung' eines von ihm errichteten
, s,a, nents bestimmt werden und auf diese Weise die Rechte
«»eher Rinder in Bezug auf die väterliche Erbschaft erlangen,
uen natürlichen Söhnen (was unzweifelhaft gerecht ist) auchT» ,ll \"wciin sie die Würde eines lllustris, wegen welcher die, f eiung von dem Amt eines Decurio ihnen nicht zukommenj., n ? vorher erworben haben, nicht erlaubt sein soll, zum•y,' utheil der Descendenten oder Ascendenten ihres natürlichenin j 6rS °" er der als Agnaten oder Cognaten mit jenem Vater
«er Seitenlinie verwandten Personen irgend ein [Erb-]Rechtirr'. ? n " s P r,lc üen, auch wenn sie durch gedachtes Amt zu reclri-Y -'gen Lrben ihres natürlichen Vaters gemacht werden. Diesev rs . C | ift soll auch hei Denen Platz greifen, welche bereits] e ;j lrem natürlichen Vater dein Stand eines Decurio einver-a , , \"'d noch am Leben sind. Auf gleiche Weise dürfenÜch 'c" 6 [^ erwa "dten] zum Nachtheil des gedachten natür-Seit ' les °der seiner Descendenten oder Ascendenten oder' je lle e " Ter ? van dten kein [Iirb-]Recht beanspruchen. Aber wenn___^ na tiirliche Sohn, entweder nachdem er zum rechtmässigen
clrl Die »»«fr"«*« Kinder.
^ or P-jur. civ. V. 5 t