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5 (1832)
Entstehung
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803
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Codex. L. V. Tit. 27. De naturalibiu libcris etc. 803

sen worden, wenn sie mir noch am Leben sind. Sind siealier vor gegenwärtiger Verordnung gestorben, so dehnen Wirauf ihre Succession diese Unsere Verordnung nicht aus. §. 3.Und weil auf jede Weise die Curien der Städte begünstigtWerden müssen, so halten Wir in dieser Hinsicht den Zusatzfür zweckmässig, das» es den Vätern nicht nur dann, wennkeine rechtmässigen Nachkommen derselben vorhanden sind,sondern auch, wenn sie Söhne oder andere Descendenten ausrechtmässigen Ehen haben, erlaubt sein soll, ihre natürlichenSöhne der Curie ihrer Vaterstadt zu übergeben und auf diese

"eise auch ihre natürlichen Söhne zu ihren rechtmässigenErben zu machen, jedoch mit der Maassgabe, dass es solchen

» Stent nicht erlaubt is,t, schenkungsweise oder letztwilfig ihremNatürlichen Sohne mehr zu geben oder zu hinterlassen, als siedemjenigen in rechtmässiger Ehe erzeugten Sohne gegeben oderhinterlassen haben, welchem der geringste Erbtheii gegeben«der hinterlassen ist. Geg. d. 1. Juni 528, u. d. 2ten C. d.k- Justinianus.

10. Derselbe K. an Demottlienei, Praef. Prael.

Hat Jemand von einer freien Frauensperson, deren Ehe-

«chung [ihm] durch die Gesetze nicht untersagt ist und in deren

^"traulichem Umgang er Gewiss gefunden hat, einige Rinder

bekommen, ohne dass ein Ehevertrag [mit ihr] errichtet ist,

"W er aber später, durch dieselbe Zärtlichkeit veranlasst,

einen Heirathsvertrag [mit ihr] abgeschlossen und noch andere

^Jnder in derselben Ehe [mit ihr] erzeugt, so sollen die spä-

e _ ru Kinder, welche nach der Ehelichung erzeugt sind, sich

icut unterfangen, das ganze väterliche Vermögen sich zuzu-

ei Riien, und [auf diese Weise], gleichsam als [alleinige] recht-

n 'issige und eheliche Kinder, ihre Geschwister, welche [schon]

or dein Ehevertrag'e geboren waren, von der väterlichen Erb-

sc'mft zu vertreiben. Eine solche Unbilligkeit ist nach Unserer

Meinung nicht zu dulden. Denn da [lediglich] das zärtliche

etiilii für die früheren Rinder sowohl zur Errichtung des

'«Vertrages als zur Zeugung der spätem Kinder Veranlassung

^ e S'eben hat, wie ist es nicht höchst unbillig, dass die früheren

Inder als unrechtmässige von den nachherigen ausgeschlossen

j^erden sollen, da doch die spätem [Rinder] ihren'Geschwistern

' '"k sagen müssen, weil jene selbst ohne diese den Namen

~*W Stand von rechtmässigen Rindern nicht erlangt haben

j"" en 2 Denn es ist nicht wahrscheinlich, dass Derjenige,

«* später über eine Schenkung oder ein lleirathsgut ein schrift-

j, Cle H Bekenntniss abgelegt, nicht von Anfang an für die

ra <ienspersou dasselbe zärtliche Gefühl gehabt haben solle,

weiches jene des Namens einer Ehefrau für würdig erklärt

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