Codex. L. V. Tit. 27. De naturalibus liberis clc.
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Auih. Utliceatmatrietaviae. §. Quiavero legem. (Nov. CXVTI. c. 4.)
Aber nach neuem Rechte können dergleichen Fraucnzim-wer mit allen Männern Ehen abschliessen, auch mit solchen,oje mit hohen Staatswürden bekleidet sind, -wenn nur darüberei » Ehevertrag von den illustren Personen errichtet wird." Ie übrigen Männer, ausser denen, welche mit den hohemStaatswürden geschmückt sind, können durch die blosse Zu-neigung eine Ehe abschliessen, wenn nur die Frauenzimmerlrei sind; mit solchen die Hochzeit zu begehen, stehet ibuen frei.
2. D. K. Arcadius u. Honorius an Antliemius, Pf. P.
Der Vater soll, wenn seine Mutter, oder rechtmässigeBinder oder Enkel oder Urenkel jeglichen Geschlechts, einesoder mehrere, vorhanden sind, befugt sein, nur ein Zwölf-'neil seines Vermögens seinen natürlichen Söhnen oder Töch-tern u n d deren Mutter,- oder der Concubiue', dafern diese alleini? ls ^5 [ntirj ein Vierimdzwanzig-fheil zu schenken, oder zu"'»terlassen. Was aber über das bewilligte Maass s liinterlas-8en ist, Minss gesetzlich an seine rechtmässigen Kinder, oder»eine Mutter, oder seine übrigen Erben herausgegeben wer-p n - Geg-. zu Constantinopel, d. 13. Not. 405, u. d. 2ten• d. Stilico u. Antliemius.
4uth. Quibut modis naturales effw. sni. §. Ne izitur. (Nov.LXXXIX. c. 12.)
Jetzt beschränken auf g-edachtes Maass nur die natürlichen"d rechtmässigen Kinder, nicht auch die Mutter.
'■"•ff. Theodosiu» u. Valentinian. an Apollonius, Pf.P.
Wenn Jemand mir natürliche Kinder bat, er mag frei 115 )
j f Y der Curie verpflichtet 116 ) sein, so ertheilen Wir ihm die
•'iibniss, seine natürlichen Kinder, entweder alle, oder
,, cl1 seinem Belieben einige, oder ein einzelnes, für die
J e der Stadt, aus welcher er selbst herstammt, zu bestim-
r, '' i und auf sein ganzes Vermögen zu Erben einzusetzen.
j e " Jemandem, der nicht aus einer Sladt, sondern aus ei-
c i 1 f. or ^ °^ er einer sonstigen Besitzung herstammt, natürli-
Ui U1 ^ er zn Theil geworden und er Willens sein, sie
^ er Vorgedachter Bestimmung- mit dem Glänze der Curie zu
g j ei J ,,n d ihnen durch seine Erbschaft zu helfen, so sollen
de« Magistrate derjenigen Stadt beigeschrieben werden,
l lf Nämlich vom Amte eines Decurio in der Curie."•> Qies bezieht sich auf eine solche Person, die ein uneheli-">ei K, m i ist; . (I)( , r (lur( , h (lk , j5 ( , stimml ,„ g jjum lustigen Amt
inea Decurio (per vblalionem enriae) die Legitimation erhal-tc " hat; of. Glück 11. §. 14-3- S. 806. ed. IL