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5 (1832)
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Coukx. L. V. Tit. 27. De naluralibut liberis etc.

zuwelcher Jenes Dorf oder die Besitzung 1 gehört. Sollte er eineder beiden Hauptstädte zur Vaterstadt haben, so soll es ihmfreistehen, die Kinder, welche ihm ans einer ungleichen Ver-bindung- geboren sind, den Decurioneu irgend einer Stadt ein-zuverleiben, -wenn nur die Stadt, welche gewählt wird, derIlauptort der ganzen Provinz ist. Denn es ist unwürdig, dassDerjenige, welcher sich des Glanzes einer Residenzstadt rühm'»seine natürlichen Kinder mit einein Magistratsposlen in einerunbedeutenden Stadt bekleiden lässt. »Sowohl Alles, was ei"Vater seinen natürlichen Kindern durch seinen letzten Wille"bestimmt oder durch eine Schenkung von irgend einem Be-trage zukommen lässt, als auch Dasjenige, was er wegen desEintritts [derselbenj in die Curie durch ein Testament odereine gerichtliche Urkunde festsetzt, ist, befehlen Wir, als »°gültig und unverbrüchlich zu befolgen, dass die natürlichenKinder, dafern sie durch Entsagung der Erbschaften, oderVerzichtleistung auf die Schenkungen dem Amt eines Decuri«haben entgehen wollen, später aber das väterliche Vermöge"entweder ganz oder zum Theil in Besitz genommen habe»)selbst dann, wenn sie dasselbe [bereits] veräussert haben, zu"*Eintritt in den Stand, zu welchem sie ihr Vater unter Ver-grö'sserung ihres Vermögens bestimmt hat, auch wider iln" e "Willen gezwungen werden sollen. Aber auch, wenn er ein"oder mehrere natürliche Töchter gehabt, und dieselbe o& etdieselben an ein Mitglied oder Mitglieder der Curie derjenige"Stadt, aus welcher er herstammt, oder unter welcher " aSDorf oder die Besitzung, woher er stammt, oder derjenige"Stadt, welche der Ilauptort der ganzen Provinz ist, verheil"*"t/iet, sol/en obige Vorschriften in der Person jener Tochi etoder Töchter eben so, "vvie bei den männlichen Kindern, PI» 1 *greifen. Denn ist es nicht gleich, ob durch Söhne oder diirc'Schwiegersöhne der Nutzen der Städte befördert wird, und «das Gesetz neue Decurionen schallt, oder ob es die vorgeh 111 'denen begünstiget? Geg. zu Coiistaiitiuopel, d. 9. März 4* i '>nach d. C. d. Eudoxius u. Dioscorus.

4. D. IC Leo u. Anlhemius an Armasius, Pracf. VraeUWeil Wir nicht ohne gerechten Grund die Wünsche »erSterbenden aus den Entschlüssen, welche rie bei ihrem J^ben an den Tag gelegt haben, entnehmen, und von DeiBpJgen, welcher seinen natürlichen Sohn, der Au/lörderiiugGesetze gemäss, freiwillig, gleich einem rechtmässigen OoHfür Municipal- Aeinter bestimmt, und seiner Vaterstaut BStadtvorsteher geschenkt hat, durch eine ganz bestimmte,uem Zweifel unterliegende BrklftruBg geoll'enbart und beka» ^gemacht worden ist, dass er nach schuldiger Wcigung