Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
794
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Codex. L. V. Tit. 27. De naturalibui liberis etc.

Schauspielerin, oder von einer Budenkrämerin, oder der'fochter einer Budenkrämerin, oder von einer niedrigenoder verworfenen Person, zum Beispiel von der Tochter ei-nes Hnrenwirths oder Klopffechters, oder einer solchen, dieöffentlich Waaren feil gehabt, geboren sind, entweder durcheigenen Ausspruch, oder in Folge der Bewilligung- eines Re-scripts von Uns unter die Zahl der rechtmässigen [Rinder]aufnehmen wollen; dergestalt, dass Alles, was solchen Rin-dern ihr Vater geschenkt hat, er mag sie gesetzmü'ssige odernatürliche gekannt haben, ihnen wieder entzogen und anseine gesetzmä'ssigcn Kinder, oder seinen Bruder, oder seineSchwester, oder seinen Vater, oder seine Mutter herausge-geben werden soll. Aber auch Das, was einer solchen Frauvon ihm auf irgend eine Weise gegeben oder [auf sie] durchKauf übertragen worden, soll [ihr] entzogen, und [von ihr]wieder herausgegeben werden. Auch befehlen Wir, daSSsolche Frauenzimmer, durch deren Gift die Seelen der ver-führten Männer verderbt werden, in dem Falle, wenn Etwa*vennisst wird oder [jenen] in Verwahrung gegeben sein soll»Was, Unserni Befehl gemäss, an die obengedachten Personenoder [in Ermangelung derselben] an unsern Fiscus wiede*herauszugeben ist, der Tortur zu unterwerfen sind. Jst dem-nach [ihnen] Etwas von dem vorgeblichen Vater, oder vo"einem Andern, oder von einer vorgeschobenen Person g e "schenkt, oder von ihm, oder von einem Andern gekauft, oderauf ihren 11 *) Warnen angeschafft, so soll solches sofort ihnenwieder entzogen, und Unserm Befehl gemäss an die obenge-dachten Personen wieder herausgegeben, oder, wenn dergl el "eben nicht vorbanden sind, für das Vermögen des Fiscus z "'riickgefordert werden. Wenn dergleichen [berechtigte] « er "sonen zwar vorbanden und gegenwärtig, aber, durch elIie !Vertrag oder Eid gehindert, zu klagen nicht Willens Sil'"»So mag unverzüglich der Fiscus des Ganzen sich beinächtig en 'Im Falle, dass sie stillschweigen, und [ihre Ansprüche] vefhehlen, wird ihnen zur Abwehrung des üscalischen Ansprucneine Frist von zwei Monaten gesetzt; dafern sie nicht inne -halb derselben Dasjenige, was solchen Kindern oder Gattineu eine unlautere Freigebigkeit zugewendet hat, wieder bjsich gebracht oder zu diesem Zweck den Provinziell-Statt"ter angerufen haben, soll unser Fiscus jene geschenkten oin Verwahrung gegebenen Sachen, unter Androhung der Z>Ui'e des Vierfachen [für den Fall der Verheimlichung] ? muteStrenger Untersuchung ausinitlciu und sich ihrer benjäcutig*Geg. zu Carthago, d. 21. Juli 336, u. d. C. d. Wepotia»-11. Facnnd.

114) Der natürlichen Kinder.