Codex. L. V. Tit. 17. Dercpudiis, et judieiodcmoribuatubiato. 785
ganz eben so zn erhalten, wie Hinsicht» des Heirathsguts oderder Schenkung vor der Hochzeit verordnet ist. §. 2. Den demEhemann und der Ehefrau zur Last fallenden, in den Consti-tutionen aufgezählten Ehescheidungsgründen fügen Wir nochfolgende hei: Wenn etwa die Ehefrau durch ihre Bemühungabsichtlich eine zu frühzeitige Geburt herbeigeführt hat, oderso wollüstig ist, dass sie mit Mannspersonen gemeinschaftlichz « baden sich unterstehet, oder wenn sie, während sie [noch]ln - der Ehe lebt, sich schon um einen andern Mann wiederz « bewerben angefangen hat. Auch in diesen Fällen greifen,Wie Wir hierdurch • verordnen , die Constitutionen, welcheVon der Schuld sowohl des Ehemannes als der Frau sprechen,dergestalt Platz, dass, so wie das Meiratbsgiit und die Seite«,kung -wegen der Hochzeit verloren gehet, eben so auch die^•■aiien, welche kein Meirathsgut eingebracht, die Gefahr degVerlustes des vierten Theiles, den Wir durch gegenwärtiges|* e setz sowohl den Männern, als den Frauen zugesprochen ha-ben, treffen soll. Das iiechtsverfahren wegen schlechter Auf-liiliruiig, welches vordem zwar in den alten Gesetzen verord-net, aber wenig in Gebrauch war, ist gänzlich abgescha/ft.~ e "n nachdem alle [Scheidungs]gründe, welche vor alter Zeit^"'geführt worden, [von Uns] aufgesucht und durchgelesen8,n d, befinden Wir ausser denen, welche die früheren Consti-tutionen «nd die gegenwärtige Verordnung eingeführt, kein«Bestimmung für gültig. Geg. d. 20. JVov. 528, u. d. 2ten C.• K.. Justin i a u.
12. D. K. Ju»tinianut' ni ).
., Die Constitution will, dass Kinder, sie mögen unter vater-
'cher Gewalt oder selbständig, Söhne oder Töchter sein, ihre
khe n zum ]\ ac i,tJ ie i\ ihrer Väter oder Mütter nicht aullösen
°""eii, daf'eni letztere das Heirathsgut oder die Schenkung
or der Hochzeit bestellt oder übernommen haben. Aber so
-~i ItULUACU H'TDU.Ill UU^L Ulli I ■ 11P I II llic 11 II.HJ
wie Wir hei der Abschliessung der Ehe die Einwilligung der
ater erwarten, ebenso lassen Wir nicht zu, dass zum JYach
ueil der Väter wider deren Willen die Ehen ihrer Kinder
"'ffelöset werden. Aber auch im Falle, wenn das Ehebaud
pireimt wird, lassen Wir nicht zu, dass wider sie die J3ei-
. ung der [Ehescheidungsjstrafen Statt linde, sei es, dass
3 »Hein jene Gegenstände 106 ) gegeben oder übernommen
Uj ) Diese Constitution gehört zu den sogriianntcn legibussiuiiih, sie ist aus den Basiliken ton Cohtiui dem Ct
re-Codex
i-iistituiit worden und nicht glossin. Die Not. XXII. c. 19.eiitliult die Bestätigung und last Wörtliche Wiederholung der-
lOni>.'■"• V f- (Jlüc k XXVI. S. 253. XXVJI. S. 42.u ") Die da« oder die donatio a. n.Co »p. j ur . a „. v. "50
I