784 Codex. L. V. Tit. 17. Derepudiis, etjudicio de moribm sublalo.
dass die Schenkung; vor der Hochzeit dem Ehemann erhalten•wird. Geg. d. 11. Dec. 528, u. d. 2ten C. d. R. Justinian.
AuiJi. De nuptiis. §. Per occaüoncm. (Nov. XXII. c. 6.)Aber heute, wollen Wir, soll nicht eine blos zweijährige»gondern eine dreijährige Frist von dem Zeitpunkte der Ver-bindung- ab berechnet werden.
11. Dertelbe K. an Hermogenes, Magister officiorum.Wir befehlen, dass, wenn Jemand eine Frauenspersonmit dem Willen ihrer Eltern, oder, wenn sie keine Eiter»[mehr] hat, mit ihrem eigenen Willen aus ehelicher Zunei-gung zur Ehe genommen hat, die Verbindung derselben, auchwenn weder ein Heirathsvertrag errichtet, noch ein HeirathS"gtit gegeben worden ist, für eben so gültig gehalten werdensoll, als wenn mit einem Heiratbsvertrage eine solche Eh eerrichtet wäre; denn nicht durch Heirathsgut, sondern dura*Neigung werden Ehen geschlossen. §. 1. Wenn Jemand ei" ePerson, die er ohne Heirathsgut zur Frau genommen, aus de'Ehe Verstössen will, so darf er dies nicht anders thun, a ' 8wenn [Seitens der Frau] eine solche Schuld obwaltet, welchevon Unseren Gesetzen [ausdrücklich] gemissbilligt wird. Ab etwenn er sie, ohne [dass sie eine] Schuld [begangen], vonsich gestossen, oder selbst eine solche Schuld gegen die ua 'sträfliche'Frau begangen hat, so soll er angehalten werd e0 >ihr den vierten Theil seines eigenen Vermögens nach geno' ieTTheilung auszuzahlen, mit der Maassgabe, dass der Ma' 111 'wenn er vierhundert Pfund Goldes oder mehr im Vermöge' 1hat, hundert Pfund Goldes an die Frau entrichten soll, wnnichts mehr, wenn er auch noch so viel Vermögen besi^ 1 'Beträgt aber sein reines Vermögen weniger als vierhui'de rtPfund Goldes, dann soll nach angelegter Berechnung der vie rteTheil seines reinen Vermögens bis zum geringsten Betrage deFrau gegeben werden. Dasselbe ist auch bei denjenigen Frau e0 'zu beobachten, welche kein Heirathsgut eingebracht und ob"dass eine durch die Constitutionen bezeichnete Schuld des Eli 6 *mannes obwaltet, sich getrennt oder selbst gegen den imstroliehen Ehemann eine Schuld sich haben beikoinmen lassen, *•mit auf beiden Seiten Billigkeit und Strafe in gleicher** •wägung beobachtet werden. Dieser Gewinn des vierten *Lles gebührt, wenn keine Kinder vorhanden sind, dem -MBund der Frau 103 ) und kann von diesen darüber nach Bebeverfügt werden; sind aber Rinder oder weitere Sprössl'"»aus der fraglichen Ehe vorhanden, so ist er 104 ) für diese' 0
103) Je nach dem jener oder diese der unschuldige Theil »»•
104) Dieser Gewinn des vierten Xheils.