Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
783
Einzelbild herunterladen
 

Codex. L. V. Tit. 17. Derepudüs, etjudiciodemoribussublato. 783

achtet ihrer Einsetzung; [die Erbschaft] nicht angetreten ha-ben, wieder ergänzt werden soll, damit auch auf diese Weise"»bedachtsame .Leute von der Abschicknng des Scheidebriefesdurch nachtheilige Folgen zurückgehalten werden. §. 8. WirRollen, dass Verträge, falls dergleichen wider gegenwärtigeBeschlüsse Unserer Majestät versucht werden, als gesetzwi-drig keine Gültigkeit haben sollen. Geg. d. 9: Jan. 449, u.**• C. d. Protogenes u. d. Asterius.

0. D. K. Anattatiu* an Theodor us, l'raef. Praet.

Wenn während der Ehe mit gemeinschaftlicher TJeberein-kunft sowohl des Mannes als der Frau ein Scbeidebrief ge-schickt worden, in welchem keiner der Gründe angegebenls t, welche in der sehr zweckmässigen Constitution des Theo-*°8ius und V alen tinian us höchstseligen Audenkens ent-halten sind, so wird es der Frau freistehen, nicht einen fünf-jährigen Zeitraum abzuwarten, sondern schon nach einem Jahrezur zweiten Ehe zu schreiten. Geg. d. 15. Febr. 497, u. d.2t «» C. d. R. Anastasius.

Aulli, Ut liccat ?nalri et aviac. §. Quin vero ex cotisemu.(Nov. CXVll. c. lü.)

Heute ist dies i0i ) nicht erlaubt, es miisste denn solchesti' S . * ei "l a ngen nach Keuschheit geschehen 102 ), und sowohl das

leirathsgut als die Schenkung [vor der Hochzeit] den Kindern

nialten werden. Wird befunden, dass sie später eine anderet,lle abschliessen oder ausschweifend leben, so ist ihr Vermu-ten ihren Kindern zu übergeben, wobei die sündhaften Eltern

a s Eigenthuin desselben verlieren. Sind keine Kinder vor-»ileii, so wird es dem Fiscus zugesprochen. Auch sollen

•ejenigg,, [Ehegatten], -welche auf solche Weise sündigen, den<> e setzlichen Strafen unterworfen werden.

10. D. K. Juttinianui an Menna, Praef. Praet.

\<t , n schon früher speciell' bestimmten Gründen, wegen

eicher rechtmässig eine Ehe getrennt wird, fügen Wir den

" z ,") dass, wenn der Ehemann seiner Ehegattin innerhalb

tti r i re ' Tom Anfange der Ehe ab gerechnet, wegen na-

ichen Unvermögens nicht beizuwohnen vermag, die Frau

de ' f, eieu Altern, ohne Gefahr, das Heirathsgut zu verlieren,

^bemanne den Scheidebrief schicken können, jedoch so,

) Nämlich die auf der blossen KesrenscitiKcn Uebcreinkunftlo r'" h «';'^ Entscheidung. Sh b

<.i-i , ' s miiss 'e denn wenigstens der eine Ehegatte das

6elübd

Collen

e der Keuschheit ablegen und in ein Kloster gehen