Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
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782
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782 Codex. L. V. Tit. 17. Derepudiii, etjudiciodcmoribmaubliitv-

gut zurückerhalten, sondern auch die Schenkung' Tor derHochzeit gewinnen oder dieselbe gesetzmässig vindiciren; auchgewähren Wir ihr die Befngniss, nach Jahresfrist, damit überdie [Vaterschaft] der Rinder kein Zweifel entstehe, sich [an-derweitig] zu verheirathell. §. 5. Auch verordnen Wir durchgegenwärtige gerechte Bestimmung, dass der Mann, wenn erdargethan, dass die Frau sich verbotener Handlungen unter-fangen habe, sowohl das Heirathsgut als die Schenkung "^° rder Hochzeit für sich behalten oder vindiciren, auch sofort»wenn er will, [anderweitig] sich verehelichen darf. Will eraber auf eine andere Weise 100 ) sich von seiner Ehefrau sehe'"den, so soll er das Heirathsgut zurückgeben und die Schen-kung vor der Hochzeit verlieren. §. 6. Wird der Mann oderdie Frau des Ehebruchs oder eines Majestätsverbrechens [ i,nScheidebriefe] beschuldigt, so sind, jedoch nur in Erinans' e "Jung anderer Beweismittel, die mündigen Sclaven oder Mäg" ezum Zweck der Untersuchung des Eliescheidungsgriindes , ° l "die Folter zu legen, damit dadurch die Wahrheit entwederleichter ermittelt oder klarer entdeckt werde. Auch weg e "zugefügter Schläge, wie oben gesagt, welche von dem ei" eUoder andern Theil gegeben werden, sollen Unserm Willen ge-mäss dieselben Beweismittel [weil nicht leicht Das, was in-nerhalb des Hauses geschieht, von fremden Personen lf*ausgesagt werden können] in Anwendung gebracht werden-§. 7. Wenn aber der Scbeidebrief hei dem Vorhandensein v° neinem Sohn oder Söhnen, von einer Tochter oder Töchterngeschickt ist, so soll Alles, was aus der Ehe gewonnen ,s '>nach dem Tode des Empfängers für den Sohn oder die &°*~'ne, die Tochter oder die Töchter erhalten, das heisst, es so")wenn der Vater ohne Grund den Scheidebrief geschickt hfl'»die Schenkung vor der Hochzeit von der Mutter erhalte"'wenn aber die Mutter [ohne Grund die Ehescheidung bewir*hat], so soll bei dem Tode des Vaters das Heirathsgut deinSohne oder der Tochter oder den mehreren Kindern überlas-sen werden, dabei aber dein Vater oder der Mutter bei « eEinsetzung ihrer Kinder zu Erben, wenn sie einen Sohn odeeine Tochter oder alle Kinder einsetzen oder einem von den-selben [mit diesem Gewinn] ein Geschenk machen wolle>das Wahlrecht gestattet sein. Auch gewähren Wir [ de ^Eltern] nicht die Befugnis», die gedachten Sachen zu Vera«Sern oder zu verpfänden; vielmehr verordnen Wir, dassan diesen Sachen Fehlende von den Erben oder den Inhaber >dafern die Kinder nicht zu Erben eingesetzt sind oder «»'S

100) D. h. aus keinem der in dieser ConstitutionGründe.

r;cbilligt« n