Codex. L. V. Tit. 17. Dercpudiis, etjuäkiodemorit>m»ullato. 781
■Auth, TJt liceat malri «l aviae. §. Üausas. und §. Quid vero quaedam,infin. (Nov. CXVII. c. 9. et c 13.)
Aber nach neuem Recht soll ein Mann, der dies ohneUrsache gethan 98 ) hat, aus seinein übrigen Vermögen wäh-rend der Dauer der Ehe so viel seiner Ehegattin geben, als" e ' - dritte Theil der Schenkung vor der Hochzeit ausmacht,•wer die Ehe wird deshalb nicht aufgelöset.
§. 3. Auch der Mann soll eben so beschränkt und es .?°I1 ihm weder erlaubt sein, ohne die [obig-en] deutlicher be-stimmten Gründe von seiner Ehegenossin sich zu trennen,'loch soll er sie Verstössen, ausser 'wenn er sie als Ehe-brecherin , oder Giftmischerin, oder Todtschlägerin, oder^enschenrä'uberin, oder als Zerstörerin von Gräbern, oder als~ e S'ünsügerin von Kalibern, oder als Karchendiebiu , oder alseu 'e solche, die ohne sein Wissen oder gegen seinen Wunsch!* lc h zu Gelagen fremder Männer drängt, oder wider seinen
''illen, und zwar ohne rechtmässigen und löblichen Grund,a <isser dem Hanse übernachtet, oder sich an den Spielen auf" cr Hennbahn oder dem Theater, oder an den Rampfspieleii"H den Orfen selbst, wo sie öffentlich begangen zu werdenl'Hegen, ergötzt, oder ihm mit Gift oder Schwerdt oder aufeil,e andere ähnliche Weise nachstellt, oder um staatsverrä-uierische Anschläge gewusst hat, oder als Theiluehinerin aulein Verbrechen der Fälschung befunden, oder sie dessen, dassJe an i un Hand angelegt, überweiset; denn alsdann gewähren
.' j* ihm notbgedrungen die Befuguiss, sich zu trennen und die
*""nde der Scheidung auf geselzmässige Art nachzuweisen.
»• 4. Wenn der Mann und die Frau vorstehende Bestiminnn-
<? en ausser Acht lassen, so werden sie die vergeltende Strafe
lese s fürsorgeuden Gesetzes erleiden. Denn eine Frau soll,
e «u sie mit Hintansetzung' dieses Gesetzes einen Scheide-
„ ,e * zu schicken sich unterfängt, ihr Heirathsgut und die
- el >enkung' vor der Hochzeit verlieren und innerhalb fiyif Jahre, y_»t befugt sein, sich wieder zu verheiratheil; denn es ist
, "S? dass sie während dieses Zeitraums ausser dem eheli-i " Verhältnisse bleibe, da sie dessen sich unwürdig gezeigt
' .* Sollte sie dem zuwider 09 ) sich [anderweitig) verheira-V. le "> so wird sie selbst ehrlos, auch wollen Wir nicht, dass\/y. Se 'Verbindung Ehe genannt werde. Ueberdies erlauben
. lr Jedem, dieselbe anzufechten. Hat sie (die Ehefrau) aber
8 i, e ". Vor geschützten [gesetzlichen] Grund nachgewiesen, dann
sie nach Unserer Willensmeinung nicht blos das Heiraths-
99) i^ iin , lli ? 11 scine Ehefrau körperlich gemisshandelt./ u - h. Innerhalb, fünf Jahre nach der Scheidung vom ersten^bemanne.
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