774 Codex. L. V. Tit. 16. De donationibua inter virum etc.
dass, wenn sie in Folge einer von dir [ihm] gemachten Schen-kung verzehrt sind, du gegen seine Erben nur in so weit, alser [dadurch] reicher geworden, ein KJagerecbt hast; dass sieaber, 'wenn sie wider deinen Willen [verzehrt worden], dirsämuitlich erstattet werden müssen. Erl. zu Heraclea d. 22.Febr., u. d. C. d. R,
18. Dieselben K. u. die Cäsar, an Mater na.
Durch eine vom Ehemanne zu Gunsten seiner Frau wäh-rend der Ehe gemachte Schenkung kann weder von Anfangan das Eigenthum übertragen werden, noch kann dieselbe,wenn später Ehescheidung erfolgt oder die Person, welche dieFreigebigkeit erhalten hat, früher aus dem Leben scheidet odervon Demjenigen, welcher geschenkt hat, ein Widerruf ge-sschiehet, rechtsgültig werden. Geg. d. 29. Aug., U. d. C. d. •!>•
19. Dieselben K. u. die Cäsar, an Dionysia.
Wenn deine Mutter während deiner Ehe dir ein IJaiiSübergeben hat, so hat sie dasselbe zu einem Bestandteile dei-nes Vermögens gemacht. Geg. zu Philijppopolis d. 15. J«' 1 »u. d. C d. Cäsar.
20. Dieselben K. u. die Cäsar, an Claudia.Der Gläubiger hat, nachdem die Schuld [an ihn] bezahltworden, von dem befreieten Pfände nichts auf die Ehegat(JJ>seines vormaligen Schuldners übertragen können. Aber au cunicht einmal die hinzutretende Einwilligung des gedachte 11Schuldners in einen Schein-Verkauf, welcher durch den ff*"heren Gläubiger [zu Gunsten der Ehegattin des vornialig enSchuldners] geschehen ist, hat zur Uebertragung des Eigeij-thmns [an sie] etwas nützen können, da sowohl die Ha»«'Jungen, welche nur zum Schein vorgenommen -werden, als die-jenigen, welche, um eine Schenkung des Ehemannes ZA "'."V"«ten «einer Gattin während der Ehe zu bewirken, yor siegehen, wegen des Verbots des Civilrechts, indem nach dein«Angabe die Ehegattin mit Hinterlassung ihres Ehemanns audem Leben geschieden ist, für nicht geschehen erachtet werde' •Geg. zu Vimiuacium d. 9. Aug., u. d. C. d. Cäsar.
21. Dieselben K. u. die Cäsar, an Maucalia.'Wenn du mittelst Contracte, die du als Selbstschuldner'»geschlossen, Geld erborgt und solches schenkweise für !.„Ehemann verwendet hast, so siehst du ein, dass, da dasseweder zur Erlangung eines Staatsamts genutzt hat, noen[dadurch] reicher gewordeu ist, dir gegen ihn kein K^S^f C r>zustehet. Geg. zu Viminucium d. 11. Aug., u. d. C. d. kasa '