Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
773
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Codex. L. V. Tit. 16. De donationibus inier virum elc. 773

deines Ehemannes, für deren Aufrechthaltuug er auch sterbend,so weit er das Eigenthum bestätigen konnte, gesorgt hat, zurZeit seines Todes dir zugesprochen worden ist. Erl. d. 5.Oct., u. d. C. derselb. K..

15. Dieselben K. an Justina u. Andere.

Wenn euer Vater nicht einen wahren Coutract abgeschlos-sen, sondern unter dem Schein eines Verkaufs schenkweiseseine Besitzung auf eure Mutter übertragen hat und aus demVermögen, welches in der Person eures Vaters zurückgeblie-ben zu sein schien, [wegen Forderungen] aus dessen Primi-l>ilar-Verwaltung der Fiscus nicht hat vollständig befriedigtWerdeu können, so inuss dennoch, obwohl jener 00 ) bei derWillensmeiining, zn schenken, [bis zu seinem Ableben] ver-blieben ist, aus gedachter Besitzung zur Ergänzung der Geld-summe, welche aus seinein Nachlasse nicht hat aufgebrachtVerden können, beigetragen werden. Hat aber dein Vaterdurch Veränderung seiner Willensmeinung deu Lauf seinerFreigebigkeit unterbrochen 91 )» «° waltet kein Zweifel darüber? u > dass das Eigenthum [jener Besitzung] ein Theil seinesNachlasses geblieben ist. Erl. d. 29. Jan. 291, u. d. C. d.Tiberian. u. d. Dio.

10. Dieselben K. an Theodorui.

Wenn deine emancinirten Söhne die Erbschaft ihrer Mutterm sich erworben haben, so beweise bei dem Provmzial-Jra-»ideuten, dass du die Grundstücke auf den Namen deiner Eherfr au nicht in der Absicht, dieselben ihr zu schenken, gekaultla st, sondern dass du, indem du nur ihres Namens dich »c-d,e «t, durch die Besitzergreifung dieser von den Verkauiernd »r übergebenen Gegenstände Eigenthümer derselben gewordenbi »t, damit das Unrecht deiner Söhne eingesehen werde und[dir] das Eigenthuuisrecht ungeschmälert verbleibe. Sollte es■«*» jedoch ergeben, dass du solches mit dem Vorsatze, zu■denken, gethan hast, so kannst du das [Kauf]geld [erstattet]Erlangen. Erl. 10. März 291, u. d. C. d. Tiberian. u. d. Dio.

17. Dieselben K. u. die Cäsar, an Capitolina.,. In Betreff der Sachen, welche, ohne zum Heirathsgut ge-ho « zu haben, [von dir] eingebracht und nach deiner Bebaun-tu »g; von deinem Ehemann verthau worden, siehest du ein,

widerrufen bat und er vom Beschenkten überlebt worden ist,gültig werden sollen. Vgl. /. 32. D. de donat. tnler vir. et ux.«lückXXVI. S. 87 f.*) SX^iZfaThÄorten: hat er die Schenkung widerrufen.