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5 (1832)
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761
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Mf I

Codex. L. V. Tit. 13. De rei uxoriae actione etc.

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Weise der Klage aua der Stipulation anzufügen. Wennnämlich nach Auflösung der Ehe das lleirathsgnt vom Vater[.der Ehefrau] zurückgefordert wurde, so konnte, in so ferndie Heirathsgutsklage Statt hatte, der Vater allein ohne Ein-willigung seiner Tochter nicht klagen, und wenn er vor An-stellung der Klage das Licht der Erde verlassen hatte, sohei, selbst wenn bereits die Litiscontestation erfolgt war, dasMeirathsgut an die Tochter als ihr Eigenthum zurück. Diesfand bei der [alten] Klage aus der Stipulation nicht Statt;"ort hatte er allein die Klage, ohne die Einwilligung der Toch-ter abwarten zu müssen, und wenn er starb, übertrug er [dieKlage] auf seine Erben. Aber das [diesfiillige] Hecht der■Heirathsgutsklage auch in die Klage aus der Stipulation über-gehen zu lassen, ist sehr hillig, sehr gottgefällig und sehrM'itzlich den Ehen.

■Auth. D e aequalitale dotis. §. Quid vero jam. (Not. XCVII. c. 5.)Aber wenn auch auf (Grund der väterlichen Gewalt odereines Vertrages das lleirathsgnt an den Vater zurückgefallenlst ) sq ist es ihm doch nicht gestattet, falls seine Tochter sichWieder verheirathet, den früheren Betrag des Ilcirathsguts zuVerringern, es miisste deun sein Vermögen durch einen zu-•talligen Unglücksfall geschmälert sein; denn alsdann ist er»icUt verpflichtet, dem zweiten Ehemann zum lleirathsgnt™ e hr zu schaffen, als seine Vermögensumstände zulassen.

§• 15. Und da das Jnlische Gesetz dem Ehemann verbie-h ein in Italien gelegenes, zum lleirathsgnt gehöriges Grnnd-"ck. ohne Einwilligung der Frau zu veräussern, nud, selbst. e "n auch die Frau einwilligte, dasselbe zu verpfänden, sonie! Wir gefragt, ob dieBC Verordnung nicht blos bei den Ita-' Sc uen Grundstücken, sondern bei allen Platz greifen müsse.I e,n 'iach beliebt es Uns, diesa Bestimmung nicht blos auf diea «schen Grundstücke, gondern auch auf die in den Provin-!' gelegenen auszudehnen. Da Wir aber auch durch gegeu-<>rüges Gesetz ihr (der Frau) ein [stillschweigendes] Pland-. t Verliehen haben, so hat sie ein hinreichendes Sichermigs-twl auch in dein Fall, wenn der Ehemann das i Grundstücker uussern will. Damit ab.er auch nicht mit Einwilligung derra u die ihrem Pfandrecht unterworfenen Gegenstände verrin-|, er t Werden, ist es notbwendig, auch in dieser Hinsicht denzu!"f" *' ai,, "" Cu z " Hülfe zu kommen, das» [von UnsJ nur hin-zugefügt ArV j r j } j er Ehemann solle selbst mit Einwilligung sei-VfT (V *' ein zum lleirathsgnt gehöriges Grundstück weder;i r l'landen noch veruussern dürfen, damit sie nicht durch dielicli ai ^ e k orne Schwäche (fragilitato naturae snae) iu plö'tz-he J\oth versetzt werde» könne, Denn wenn gleich da»