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5 (1832)
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762
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Codex. L. V. Tit. 13. De rei uxoriae actione etc.

Anastasische Gesetz von der Einwilligung 1 oder von der Ver-zichtleistung der Ehefrauen auf ihr Recht spricht, so inussdasselbe doch nur von den dem Ehemann eigenthümlich gehö-rigen Sachen, das heisst (vel 83 ) ) von den nach einem ge-wissen Preise angeschlagenen Bestandtheilen des Heirathsgutsverstanden werden, bei denen Eigenthuin «nd Gefahr auf Sei-ten des Ehemanns ist. Dagegen soll bei einem nicht zu einemgewissen Preise angeschlagenen Grundstücke, welches im ei-gentlichen Verstände ein zum Heirat hsgut gehöriges(dotalis) genannt wird, das Recht bestehen bleiben, welchesnach dein Jiilischen Gesetz unvollständig, durch Unsere Ver-ordnung aber vervollkommnet und auf alle Landstriche ausge-dehnt, und nicht blos auf die Italischen, noch lediglich auf dieVerpfandung beschränkt ist. §. 16. Auch haben Wir es f'' rnothwendig erachtet, gegenwärtiger Verordnung im Allgemei-nen die Bestimmung hinzuzufügen, dass etwanige Verträge,welche in Betreif der Rückgabe des Heirathsguts, oder d eSZeitpunkts [derselben], oder der Zinsen oder irgend eines a"*dem Nebenpunkts errichtet und nicht den Gesetzen oder denConstitutionen entgegen sind, beobachtet werden sollen. istaberdie Ehe durch Scheidung aufgelöset, so sollen alle Rechte,welche aus dein Theodosianischen oder gegenwärtigen Gesetz»ich herleiten, unverstiimmelt erhalten werden. Und auf gl cl "che Weise sollen die Bestimmungen, welche im Anastasisclie' 1Gesetze für den Fall, wenn die Ehe durch Uebereinkunft g e "trennt wird, aufgezählt sind, gültig und unverkürzt verbleiben.Und überhaupt soll Alles, was in kaiserlichen Coii8ti(iitio" enund in den Büchern der Rechtsgelehrten verordnet ist und d_ e,ttgegenwärtigen Gesetz nicht entgegenstehend gefunden W*W»in seiner Gültigkeit bleiben und der Klage aus der Stipulationbeigefügt werden, wenn gleich es hei der Heirathsgulsklag^abgehandelt ist. Alle vorstehende Bestimmungen sollen nurbei denjenigen Heirathsgütern Platz greifen, welche nach deingegenwärtigen Gesetze gegeben, versprochen oder auch on«schriftlichen Aufsatz empfangen sind; denn schon errichtet«,Urkunden wollen Wir nicht ihre Kechtsgü/tigkeit veWie reI1lassen, sondern sie sollen ihre Wirksamkeit behalten. t* e 8*d. 1. Nov. 5S0, n. d. C, d. Lampading u. d. Oreste»-

83) In dieser Bedeutung muss hier vel verstanden werden, <^_es ist hier eine particulü ^i'ijj'ijuxij, cf. Hi'isson. «<$ig. »üb voce vel Ar. 3.