Codex. L. V. Tit. 13. De rei uxoriae actione etc.
Lieblosigkeit, besonders wenn es zum P/Iichttheil hinreicht,ausgeschlossen, als auch dasselbe in die Masse eingeworfen-werden kann, wenn der Hausvater ohne, Testament verstor-ben ist oder wenn der Erblasser in seinem Testament solches 81 )verordnet hat. Dies Alles hat die Klage aus der Stipulationvon der Heirathsg-utsklage erhalten. §. 13. Es wird ihr aberauch noch ein anderer Bestandtheil der Heirathsgutsklage ein-verleibt. Wenn nämlich ein Fremder eiu Heirathsgut gab und;sich, er mochte sein, wer er wollte, die Rückgabe desselbenweder durch Stipulation noch durch Vertrag- bedungen hatte,so stand der Frau die Heirathsg-utsklage zu. Dies fand früherbei der KJag-e aus der Stipulation nicht Statt. War aber eineStipulation oder ein Vertrag- eingegangen, so hatte der Stijnlla*tor oder Derjenige, welcher den Vertrag- abgeschlossen, ent-weder die Klage aus der Stipulation oder eine Civilklagepracscriptis verlris. , In gegen wä'rtiger Verordnung- wollenWir aber dies nicht besehenen lassen, sondern es soll,falls der Fremde bei der Hergabe des Heirafhsgnts dessenRückfall an ihn nicht ausdrücklich durch Stipulation oder Ver-trag sich bedungen hat, alsdann rechtlich rerimitliet werden,das» die Frau selbst eine Stipulation dahin eingegangen sei,das» ihr in einein solchen Falle das Heirathsgut zufallen soll'Denn in einem solchen Falle wollen Wir nicht angenommenwissen, dass der Fremde eine stillschweigende Stipulation ein-gegangen sei, damit nicht Dos, was Wir zum Resten der Ehe-frauen eingeführt, eine Wendung zum Nachtheil der Ehefrauennehme. Vielmehr soll bei jedem Heirathsgut, welches voüFremden gegeben oder versprochen wird, angenommen wer-den, dass die Ehefrau selbst eine stillschweigende Stipulationfauf Rückgabe des Heirathsgut» au sie] eingegangen sei, e»müsste denn der Fremde sich den Ilückfall des Heirathsgtttsausdrücklich durch Vertrag oder Stipulation bedungen haben5da ein Fremder, wenn er nicht stipulirt hat. eher der Frauein Geschenk gemacht, als sich ein Recht erhalten zu habe»scheint. Unter einem Fremden verstehen Wir aber Jeden,der nicht ein männlicher Verwandter in aufsteigender Liw0ist und die ausgestattete Person nicht in der väterlichen Ge-walt hat; denn dem männlichen Ascendenten (parctitij gebenWir eine stillschweigende Klage aus der Stipulation ö2 J. §• H«Auch Folgendes ist aus der Heirathsgutsklage auf ähnliche
81) Nämlich die Einwerfung in die MasRe,
82) 1). h. weiter nichts, als dass in solchen Fällen, wo »ich ''''''Vater sonst der rei uxoriae actio bedienen konnte, ihm .i rtz<Iie actio ex »lipiilalu tacita zustehe, Cf. A. Fabrj Cu"J ct
jur. civ. Lib. I. cap. 16. in flne.