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5 (1832)
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759
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Coukx. L. V. Tit. 13. De rei uxoriae actione etc.

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ans irgend einem Rechtsgrnnde, ausser mit dem Vermöge« desEhemannes oder durch ihre Arbeiten, erworben haben der

ir ... „ __ „„u ph die Juntren vom .Lastvieh und

i'ran eehören. Dagegen sollen a.e üuu^c»

Alles^was z„ d C „°FriicLten zu zählen ist, es mgm e.nemgewissen Preise angeschlagen hei. oder nicht für die Dauerder Ehe als Gewinn dem Ehemanne gehören. Aber beide«Vi • t »..„:.. Jmg die Früchte des letzten Jan-

Klagen ist es auch gerne.. * da. .dm * Verhältnis« der

res, in welchem die Ebe getrennt Wira, w „.„„l.vi.

Zeit beiden Theilen angewiesen werden müssen fal s,aml. bdie Sachen nicht z« gewissen Preisen ***g£***£Zbei den angeschlagenen Sachen int.ss der IhM»" "als Käufer anzusehen ist, sowohl den Vorthe.l S"» 6 """', "'"den Schaden tragen und die Gefahr übernehmen. §. 10. *JneCaution für Entschädigung mnss .1 erd.ngs i« dem ***££bei dem Erbtheilnngs-Verfahren der Sohn desVererben«,das He.rathag.it »einer Ehefrau oder seiner ^w.egcroenjervorweg abziehet, zu Folge des eigentb«ml.che„Wesen« derKlägers der Stipulation de« Miterben ge eistet: wer*»«• 11. Fortan wollen Wir sehen, durch ™^j™*'*££*den ßestandtheilen der Hciratbsgutsklage d.e [neue] Klägeaus der Stipulation zu bilden beliebt. Und da es gewisse««nd imzweifelhalten Rechten, ist, dass, ^.^J^**Verwandter in aufsteigender Linie, von welchem für se.neTochter oder Enkelin ein Heirathsgut bestellt worde, d.e je-»e emaneipirt hat, oder selbst verstorben ist, bei der He -Whaguuklaje in jedem Falle das He.rathsgut an d e *ra.,«uchVenn sie enterbt war, gelangte _ was :n.cht bei er Klage««s der Stipulation der Fall war, weil dort, Wie bei ander»Klage«, die Klage unter die Erben verthe.lt wurde), ao hate« U„ s 'vollkommen billig geschienen, [hierdurch zu vero dnen Jdass auch bei der [neuen] Klage aus der St.pnlat.on die bbefra« ihr Heirathsgut vorweg erhalte, auch wenn .,e emanc,l'irt, oder enterbt oder mit andern Erbe« eu.gesetzt st. *-1^.Nachdem die Bestimmung von Uns "f™?™?ZZZer-werde« auch viele a«dere Frage« eine sehne e Erledig.*p er-halten; da durch da» Heirathsgut »owohl die Klage wegen

80) Da die actio ex ilipulatu auch gegen die Erben gj«^Stattfand, welcher, er mochte der aM od* d ^J sU .,ter oder ärotwvater sein, die do, empfangen hatte >~J£nfo-derjenige Erbe, welch.'... bei der Erbthe.lung d.e do ^\ sti .aen wurde, den, aus der von dem Erblasser e.ngegangte,.»pulation für die Rückgabe der do» s»its«WWj» »W e ,zu ihrer SicheKStellung eine . Caution datu. ^°",i* Kr T>ennach Auflösung der Ehe die rfo« der Kl.Hra, o b. .1 «■ *•restituiren, fo?glich die Mite.beu ex nexu setzen weint.ist der Sinn des verstehenden Paragraphen.