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758 Codex. L. V. Tit. 13. De rei uxoriae actione etc.
theilt werden soll, als er die Leistung zn bewirken im Standeist, weil dies der Billigkeit und der dein Ehemann gebühren-,den Achtung- gemäss erscheint, dass jedoch von ihm eineCaution dafür ausgesetzt werden inuss, dass er, -wenn erzu bessern Vermögensumständen gelangen sollte, auch fi'*"die Erstattung Dessen, was er zu wenig bezahlt hat, sorgenwolle. Die Zurückforderung des Ileirathsguts darf aber nicht[erst] nach ein-, zwei- und dreijähriger Frist, sondern über-haupt [schon] innerhalb eines Jahres bei beweglichen, sichgelbst bewegenden oder unkörperlichen Sachen vorgenommenwerden; die übrigen Sachen, nämlich die Grundstücke, sindsofort zurückzugeben, welches [eine Bestimmung ist, die] bei-den Klagen gemein war. Sollte aber der Ehemann zögern,die beweglichen oder sich selbst bewegenden oder unkörperli-chen Sachen nach Ablauf eines Jahres, oder die übrigen Sachensogleich na«;h Auflösung der Ehe zurückzugeben, so soll er auchTon demWerthe aller Sachen, mit Ausnahme der unbeweglichen,vier vom Hundert Zinsen, welche nach billigem Ermessen einzu-führen waren, entrichten, wogegen die Nutzungen der unbeweg-lichen Sachen, von der Zeit der Auflösung der Ehe ab, der Ehe-frau entrichtet und auf ähnliche Weise die Miethzinsen, oder dasFuhrlohn von Schilfen oder Lastthieren oder der Erwerb derSclaven, oder Ertrag der Brodzinsen 79 ) und andere Eiu-kiinfte ähnlicher Art, der Ehefrau erstattet werden müssen.§. 8. Daher soll auch im folgenden Abschnitte die Klage au9der Stipulation ihr ursprüngliches Wesen behalten, in der Art,dass der Ehefrau, wenn sie von ihrem Ehemann zur Erb«'eingesetzt ist und die Rücksicht auf das Falcidische Gesetzeintritt, erlaubt sein soll, die Schuld des Ileirathsguts eben »°>wie andre Schulden, von der Vermö'gensmasse des Ehemannesin Abzug zu bringen und auf diese Weise den vierten Tbeuzu berechnen. §. 9. Und da die Klage aus der Stipulation J"den Fällen, welche Wir aufgezählt haben, ihr eigenthüinlicbe»Wesen beibehält, so ist es nothwendig, in der folgenden A»'handlung sowohl Dasjenige auseinander zu setzen, was beid enKlagen gemein ist, als Das, was allein auf die Klage aus derStipulation beschränkt werden inuss, oder was der Ileiratns-gutsklage zwar eigenthümlich ist, jedoch aus ihr der Klaffaus der Stipulation anzupassen war. Demnach haben beioKlagen übereinstimmend verordnet, dass die Kinder der z 111Heirathsgut gehörigen Sclavinnen, das heisst derjenigen, ^ e 'che nicht zu einein gewissen Preise angeschlagen sind, "dass Dasjenige, was die zum Heirathsgut gehörigen Scla^e
79) (Jieilium annonarum. cf. not. ad l. 6. §. 1. C. de *««••in dieser Ui-beraetzting.
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