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5 (1832)
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757
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Coukx. L. V. Tit. 13. De rei uxoriae actione etc.

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gemessen, dein Ehemann Tenuate Unseres [kaiserlichen] An-sehens gegen die Ehefrau die Auflragsklage zu gestatten, (aufdass mittelst derselben Das, was [von ihm] nützlich aufge-wendet ist, ihm erhalten werde,) oder, dafern der Wille derF>"au nicht hinzugekommen, doch aber ein nützlicher Aufwanderfolgt ist, die Geschäftsführuugsklagc wider sie für ausrei-chend zu erklären 74 ). Sind sie (die Verwendungen) aber nurverschönernde 75 ), so soll dem Ehemann, auch wenn sie [le-diglich] nach seinem Willen verwendet worden, die Wegnah-me der Anlage, welche er getroffen hat, jedoch nur insofernsolcheslohne Beschädigung 1 des frühem Zustandes 76 ) gesche-hen kann, freistehen, so dass [also durch gegenwärtige Con-stitution] die Lehre in Betreff säimntlicher Abzüge [vom Hei-fathsgute] JJ ar erörtert ist und die Klage aus der Stipulationihrem Wesen nach keinen Abzug zulässt. §. 6. Unbedenk-lich nuigg bei der Klage aus der Stipulation Das nicht ausserAcht gelassen werden, dass, falls die Frau während der Eheverstirbt, das lfeirathsgut nicht dem lihemann, ausser vermögegewisser Verabredungen, zufällt, sondern die Klage aus derStipulation ihrem Wesen gemäss auf die Erben der Frau über-gehet, es mag dies ausdrücklich bestimmt oder vermöge ge-genwärtigen Gesetzes [stillschweigend] angenommen werden.»•, 7. Da aber bei der Zuriickfordermig des Heirathsguts, we-ijjgsteng -wenn dieselbe auf Grund einer Stipulation erfolgte," le Klage ihrem Wesen nach dem Ehemanne die Pflicht auf-legte, die Rückgabe des Heirathsguts an seine Ehefrau so-gleich [nach-erfolgter Elietrennung] und in seinem ganzen Be-ra ge (in solidum) zu bewirken, dagegen die Ileirathsgutg-*laye K«; .1*...:,...:...,... fi ........... i:;...i,... ,.—i«i.« ......1. ßAwrijilw

" n g zusicherte 77 ), und nicht auf den ganzen Betrag, sondern" lr in so weit der Ehemann, falls er nicht betrüglicli die Sub-8 ai 'z verringert hatte, die Leistung zu bewirken im Standes t, so geben Wir bei diesem Punkte der Klage aus der Sti-l ) "lation eine neue Gestalt, in der Art, dass, wenn die Ehea, "gelÖst wird und kein Vertrag existirt, der Ehemann, fallser "icht betrüglich gehandelt hat 78 ), zwar nur in so weit verur-

74 ) Die abweichenden Ansichten über diese Stelle finden sichbei Glück XXVII. S. 436 ff.

/J ;, Voluyiariae, cf. Not. 1. ad l. 1. D. de impensis in rem dot.

-/'":'■ j». 1- dieser Uebers.

n 'j u. h. des Zustandes, in welchem sich die Sache vor der An-lage befunden hat.

' ' ". Ii. sein Vermögen betrü^lii

ich vermindert hat.