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CoilKX. L. V. '1 it. 13. De rei nxoriue actione elf.
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■wenn kein Verzug [Seitens des Ehemannes bei der Rückgabedes Heirathsguts] eingetreten ist, unversehrt bleiben 71 ). §. 5.Die wcitläuftigen Erörterungen in Betreff der Abzüge (reten-tionum) sollen schweigen. Denn wozu ist wegen des Her-kommens die Einführung des Abzuges nütbig, dadurch Consti-tutionen andere Hülfe eingeführt ist? oder weshalb soll "We-gen Schenkungen ein Abzug eingeführt werden, da demSchenkgeber freistehet, durch eine directe oder analoge Klageoder durch eine Condiction zu seinem Hechte sich zu verhel-fen 1 Aber auch wegen Entwendungen ist ein Abzug unnüthigida allen Ehemännern die Klage wegen entwendeter Sachen(amotarum Judicium) offen stehet. Der Abzug wegen derKinder soll zum Stillschweigen verwiesen werden, da der na-türliche Trieb die Eltern zur Erziehung ihrer Kinder ermahnt 72 )-1" Wir beabsichtigen durch die Auf liebung der Abzüge dem vor-zubeugen,] dass die Ehemänner gegen ihre Ehefrauen, um 7.nwNachtheile derselben eines solchen Abzuges sich bedienen z"können, verschiedene Beschuldigungen sich ausdenken; zum»"da bereits durch kaiserliche Constitutionen festgesetzt ist, vfasgeschehen muss, falls durch die Schuld der Frau die Ehe auf-gelöst worden ist. Aber auch wegen Verwendungen, welch*in das Ileirathsgut gemacht sind, scheint Uns ein Abzug nichtrecht passend zu seiu. Denn da die-notwendigen Verwen-dungen den Werth des Heirathsguts vermindern 73 ), weg e "nützlicher [Verwendungen] aber bei der Heirathsgutsklage n" rdann, wenn mit "Willen der Fran [sie gemacht sind], ein Zu-rückbehaltungsrecht ausgeübt wurde, so ist es der Sache »"'
71) Die rei uxoriae actio stand, wenn die Khe durch Scheidunggetrennt und die Ehefrau vor dor Restitution der dos veistoi-ben war, den Erben der KUefrau (ausser dem Falle der «•"reits beim Leben der Khcfrau bewirkten Litiscontestation) ""'dann zu, wenn der Ehemann bei der Zurückgabe der dos sie"eines Verzugs schuldig gemacht hatte. (!f. U 1 ni an. f r "/<"''Tit. VI. §. 7. Die durch vorstehende Constitution E3*M'2v 1 .neue actio soll, wie die alte ex stipiilalu actio, in allen l' u ^len, also auch dann, wenn der Ehemann in morä sich l>' ; '!" 1den, auf die Erben der Frau übergehen. Dies ist der smder vorstellenden Stelle, Über welche Glück XXVil. S. t*"'n. 91. S. 145. n. 4. u. V S. tü5. zu vergleichen ist. .t
72) Ueber die durch yorsteheude Constitution abgeschafften A -züge (retentiones) vom Ileirathsgut, welche die alte rei uxonactio gestattete und wodurch die dos oft sehr vermindert vvde, ff. U 11> i a n. fragm. VI. §. 9— 17. u. Glück XX VU- B '154 f. u. 107.
73) Darüber, was es heisse, impensae vecessariae ipso jurt dolminuunt, siehe /. 5. pr. I). de impens. in res dol. J act ui^' c \iund die Anmerk. dazu in dieser Uebeisetz.ung; ferner Gl"XXVJI. S. 396 tr.