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5 (1832)
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755
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Codex. L. V. Tit. 13. Dereiuxoriaeactione etc.

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Mienen Rechtsgrund vorfinden, als wenn alle Heiratbsgutsur-kundeii von den rechtskundigsten Männern verfasst wären.Und Niemand glaube, dass Wir dies nur fiir dasjenige Hei-rathsgut, worüber Urkunden erriclitet sind, verordnen; dennnichts hindert daran, auch dann, wenn ohne schriftliche Urkun-den ein Heirathsgut gegeben, versprochen oder übernommen■wird, auf gleiche Weise eine vorhandene Stipulation und ge-genseitige Hypothek ebenso, als wenn sie verschrieben wäre,""zunehmen. Dies soll als das Wesen der Klage oder Stipu-lation angesehen werden, da die Heirathsgutsklage künftig weg-fällt. §. 2. Aber obgleich Wir wohl wissen, dass die Klage&«s Stipulation von dein strengen Recht nmgränzt und nicht ausden» guten Glauben hergeleitet ist, so sollen doch, weil diestipulation über das Heirathsgut ein neues Wesen angenom-men hat, derselben das Wesen der Heirathsgutsklage, so wiedie Vouheile des guten Glaubens beigelegt werden, und fzu-gleich] goll sie alle rechtliche Wirkungen, welche mit dema J'f eine Stipulation sich gründenden Heirathsgut verbundenJJud, ihrem Wesen nach noch ferner ausüben. WasiWir aberGutes aus der Heirathsgutsklage herausgefunden haben, d.isjegen Wir hierdurch jener 69 ) ausdrücklich bei, so dass die vonUns gestiftete Klage aus der Stipulation eine neue, aber keineganz besondere, sondern eine mit der Schönheit der alten Klagegeschmückte ist. §. S. Zuvörderst soll daher Das, was der£^' a ge aus der Stipulation wesentlich, auseinandergesetzt, uudas, Wag ;( ir aus j er Heirathsgutsklage hinzugekommen ist,"gefügt werden. Zn wissen sei daher, dass das Edict desr «torg, welches de alterntro eingeführt ist 70 ), bei der Klage'■s der Stipulation wegfällt, so dass die Ehefrau sowohl dasr von ihrem Ehemann beschiedene Vermachtniss erhält, als«'ich ihr Heirathsgut bekommt, es müsste denn der Ehemann»s Vermachtniss ausdrücklich statt des Heirathsgutsr beschieden haben, da es ganz klar ist, dass der Erblag-, r t Welcher diesen Zusatz nicht gemacht hat, ihr Beides, zukommen lassen wollen. §. 4. Das Recht, die Klage ausr Stipulation auf die Erben zu übertragen, soll auch dann,

?ni ^ um ' u ''' ''er Klage aus der Stipulation.

/u i> Ueber diel Edict, dessen Inhalt Cujacius in redt, tolemn.«« /. un. §. 3. C. de rei nx. act. auf folgende Art restituirt liatSy* si vxori vir tantitm reliquiuet legati (tut ßdeicommisti jure,Quantum esoct in dote, cligeret muH er, utrum maltet dotem re-petcre, an capere, quod ei maritus teitamento reliquinet, alter-"tro vel contenta abiret, nee coiucquerctur utrumqne: electo uno,»'« ponset transire ad aliud, siehe /. 7. Cod. TL de tat. et co-«»«//«« und dazu J. Gothofred. Comm. Tom. I. p. 390. ei.«Hier,, desgl. Cujac. Obs. Hl. 16.