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Codex. L. V. Tit. 13. De rei uxqriae actione etc.
gondern zu einem fast über den ganzen Umfang 1 des Recht»sich erstreckenden Gegenstand, [nämlich] sowohl zur [Lehrevon der] Heirathsgutsklage, als von der Klage ans der Stip u "lation, indem Wir die Uebereinstimmungen und Abweich«""geh beider [Klagen] abschaffen und die ganze Lehre voui H el *rathsgnt, insoweit sie nach Unserer Meinung zu gelten 'V er 'dient, auf das alleinige Gebiet der Klage aus der StipnlaH 0 ' 1beschränken. Indem Wir demnach die Heirathsgutsklage auf-heben, verordnen Wir, dass jegliches Heirathsgut mittelst <> eKlage aus der Stipulation, es mag eine Stipulation abgefa»» 1sein oder nicht, zurückgefordert werden kann, so dass «a»Vorhandensein einer Stipulation stillschweigend angenomro ewerden muss. Und eben so [soll es gehalten werden], wc""eine Stipulation ungültig eingegangen ist, denn eine solchumss eher aufrecht erhalten werden, als ohne Wirksam^« 1bleiben. Denn wenn, falls eine rechtsgültige Stipulation 'einem Instrument sich vorfindet, dieselbe bekanntlich ihre K raauch den übrigen ungültigen [Stipulationen] mittheilt, weshalsoll nicht aus Unserm Gesetze dergleichen Stipulationen ei"gesetzliche Stärke zukommen? Denn es ist für Uns g 81 'folgerecht, dass, weil Wir eine Stipulation da, wo sie "><*eingegangen ist, als vorhanden annehmen, um so mehr a« ceine ungültige Stipulation zu einer rechtsgültigen umgesc" 8 'fen werde. §. 1. Und um dem Heirathsgut vollere Sicherl> e1 ^zu gewähren, verleihen Wir eben so, Wie Wir bei der »^'waltnng der Mündelgüter und bei vielen andern Rechtsverh« 1 'nissen stillschweigende Hypotheken anerkennen, auch bei u ein Rede stehenden Klage eine gegenseitige [stiilschweige" (le JHypothek, sowohl in Betreff des Ehemanns zur Sicherung ° eRückgabe des Heirathsguts, als in Betreff der Ehefrau z" rSicherung der Hergabe des Heiralhsgnts und der Entschau 1 "gung wegen der dazu gehörigen entwehrten Sachen, es '"gen die Hauptpersonen oder für dieselben andere Personen daHeirathsgut gegeben, versprochen oder übernommen haben "es möge das Heirathsgut adventicisch oder profecticisch sei"»nach der Benennung de« alten Rechts 6 *). Denn auf <"® sWeise wird sowohl die Unerfahrenheit als die Einfalt deMenschen denselben keinen JVachtheil bringen können, da »Vfür dergleichen unkundige und unwissende Leute in dies«Falle Unsere Fürsorge haben eintreten lassen. Denn wie o *dem Heirathsgut Stipulationen und Hypotheken [ohne "°res] angenommen nnd ungültige Stipulationen verbessert W eden, so wird man auch künftig einen gültigen und vollko
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68) Cf. zur Erklärung vorstehender Stelle Glück XIX. S. 9lXXV. S. 194. n. 59.