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5 (1832)
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753
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Codex. L. V. Tit. 13. De rei uxoriac actione etc.

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Wenn aber, ausser unbeweglichen Sachen oder Gold, ander«Gegenstände, sie mögen in Silber, oder in weiblichem Schmuckoder in Kleidern, oder sonst in andern Dingen bestehen, alsHeirathsgut gegeben und dieselben zu einem gewissen Preisea "geschlagen sind, so sollen auch davon auf ähnliche Weise] jach einem zweijährigen Zeiträume Zinsen zu vier vom lliin-" e ft laufen, wobei derjenige Anschlag dieser Sachen (weila »ch dieser Punct deutlicher erklärt -werden nuiss) zu verste-'j e n ist, welcher für die einzelnen Gattungen gemacht wer-" er », oder für jede Art der zum Heirathsgut gehörigen Gat-tungen, d. h. für das Silber, oder den Schmuck, oder die^'eider, oder andere Gattungen, und [wobei] man nicht die^•»zelnen Sachen anschlagen lassen, demnächst aber die^"sainmenrechnung zu einem Ganzen verlangen darf, weil

ies Verfahren ziemlich bedenklich und wegen seiner zu gros-sen Spitzfindigkeit gefährlich ist. Wenn die beweglichen Sa-

ieu nicht zu einem gewissen Preise angeschlagen worden* ,n "j so soll [erst] nach Verlauf von zwei Jahren Dasjenige

eobachtet werden, wag die Gesetze für alle dergleichen Sa-chen nach der Litiscontestation bestimmen. Sind aber die Sa-chen gemischt, und theils in Gold, theils in andern bewegli-chen oder unbeweglichen Sachen bestehend, so «oll nach

«assgabe der [oben] bereits gemachten Eintheilung Alles

0l " sich gehen, wobei dem Eheinanne keineswegeg die Be-

'ffniss verweigert werden darf, das Heirathsgut, wann erv e 'i Z " ^"'S 611, Auch darf Derjenige, welcher [dasselbe]^ Schuldet, nicht glauben, dass es ihm, dafem er [nur] dieU?" teu 5 oder die Miethsgelder, oder die Zinsen, oder anderes

"'zugekommene (accessiones) 67 ) bezahlt, freistehet, dieSoll" j" S ^ CS Heirathsguts zu verschieben, denn seiner Seits»a II ** ueinauu » er ina S vor Ablauf von zwei Jahren oderf. Ier das Heirathsgut verlangen, dasselbe in Geinässbeit der^etze auch einklagen können. Geg. d. 21. März 53ü, n.**• d. Lampadius n. Orestes.

I)

Dreizehnter Titel.

e r et uxoriae actione in ex stipulatn actionem(p- rans fusa, et de natura dotibus praestita.s der Vertcltmelziwsr der Ileiratliasutaklaüre in die Rlae'e aus

"l'ulat

1 *>. K.

*on und von dem dem llcirathxgulc beigelegten Wesen.)

J ustinianuK an das Volk der Stadt Comtanlinopel undan ȟmmiliche Bewohner der l'rotmzen.

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'"■ schreiten gegenwürtig zu keinem unbedeutenden,.

"cv{ - "' 2 " ?• M4 - Not. 2. dieser lieber».

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