Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
752
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Codex, h. V. Tit. 12. De jur» dolium.

dies Abkommen nicht Platz greifen;, dagegen soll in alle«übrigen Fallen, in welchen er selbst [die Rückgabe] sich nichthat versprechen lassen, die Ehefrau ein Trostmiltel für sie«durch die Heirathsgutsklage erhalten. §. 1. Auf ähnliche Weisesollen, dafern ein Fremder, d. 1). ein solcher, der Deiijew-gen, für welchen er giebt, nicht in seiner [väterlichen] Gewa"hat, für einen Andern der künftigen Frau desselben eineSchenkung vor der Hochzeit gegeben, und weil die Schen-kung die gesetzliche Summe überschreitet oder [weil] die künf-tig« Hausfrau nicht minorenn ist, die erforderlichen Urkunde' 1errichtet hat, nicht blos in Bezug auf Diejenige, welcher dieSchenkung vor der Hochzeit gegeben wird, die Urkunden vonvoller rechtlicher Wirkung sein, sondern auch in Bezug 1 a"*Denjenigen, für welchen er gegeben hat, so dass, wenn ?ütdiesen zufolge des Ehevertrages ein Gewinn eintritt, derselbenicht dem Geschenkgeber zu Gute kommen, sondern der Ehe-mann diesen Gewinn zu seinem Vortheil verwenden «'"*unverbrüchlich und unwiderruflich behalten soll, es müsstedenn der Geschenkgeber auch für den gedachten Fall die Rück-gabe sich haben versprechen lassen. [Dies ist verordnet], dirmit nicht auch im eben gedachten Fall ein dein vorigen ahnlicher Uebelstand entstehe 65 ). Wäre aber die Summe gerin-ger oder die Sache so verhandelt, dass Urkunden in keinerHinsicht einen Nutzen gewähren, dann soll [ohne Urkunde"]sowohl die Schenkung hinsichtlich beider Personen gültigsein, als der Ehemann den Gewinn ziehen, es miisste dennauch hier der Schenkgeber sich denselben nusbedungen haben«§. 2. Ausserdem verordnen Wir: Dafern Jemand als H cl ~radisgut entweder ländliche Grundstücke, oder eine gewisseHeute, oder ein Haus, oder Brodzinsen (panes civi"les) ee ) verheissen oder versprochen hat, so soll Dersel-be, wenn seit dem Zeitpuncte [der Abscliliessungj der Eheein zweijä'Lriger Zeitraum ver/lossen ist, sofort die » er 'gütung der Renten oder der" Miethsgelder, desgleichen derBrodzinsen leisten, wenn gleich die Hauptsachen noch nichtübergeben wären, und 'wenn das ganze Heirathsgut in Goldebestehet, so sollen ebenfalls nach Verlauf eines zweijährige"Zeitraiuns Zinsen zu vier vom Hundert geleistet werden-

65) D. h. damit nicht der Ehemann nach einer langen Ehe s' f 'ohne donatio propter nuptias befinde, wie Im Eingänge ''""J 1 'Constitution Hinsicht« der Frau des möglichen Üebebrtanue»gedacht ist, dass sie, wiewohl für sie ein Heirathsgut besteilist, endlich desselben verlustig weiden kann. , _

66) Varia civiles sind = annonae eivile», worüber nachzusen ■ist die Note zu L 6. §. 1. C. de seeundu nuplii» i" mesEebersetzung.