Codkx. L. V. Tit. 12. De jure dulium.
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ans einem Zeitablauf hergenommene Einrede {temporalis ex-ceptio), sei sie durch die Ersitzung 1 eingeführt, oder durchden Ablauf von zehn oder zwanzig Jahren, oder durch dieZiiriicklegnng von dreissig oder vierzig Jahren, oder sei sieaus irgend einem andern langem oder kürzern Zeitraum her-geleitet, kann den Ehefrauen von dem Zeitpunct ab entgegen-gesetzt werden, wo sie die Klagen haben austeilen können,das heisst, falls ihre Männer vermögend gewesen sind, nachAuflösung der Ehe, falls sie aber zahlungsunfähig gewesen,von da ab, wo sie vou diesem denselben (den Ehemännern)zu gestosseuen Unfall deutliche Kenntniss erhalten haben, in-dem bereits durch ein Gesetz von Uns mit Rücksicht auf dieBilligkeit bestimmt ist, dass auch während der Dauer der Ehedje Ehefrauen auf das Vermögen ihrer nicht zahlungsfähigenEhemänner ihre Unterpfandsrechte geltend machen dürfen, wo-durch das falsche Vorgeben einer erdichteten Ehescheidung in"■'ein solchen Falle, welchen Unser Gesetz umfasst hat, vonyruud aus vernichtet werden wird. Vorgelesen sieben Male[ ln neuen Consistorium des Justinianischen Palastes. Geg. d.^0. Oct. 529, u. d. öten GL d. De eins.
31. Derselbe K. an Julianus, l'raef. l'raet.
Wenn gewisse Personen, entweder Mütter, oder andere
Mütterliche Verwandten, oder Fremde, für Frauen Heirafhs-
8«tcr gaben, so übernahmen solche die Ehemänner mit recht-
.che r Wirkung [auch] ohne Errichtung von Urkunden. Wenn
* ,c h aber die Frau für einen gewissen Fall die Rückgabe [des
le 'i"athsguts] versprechen liess, und ein solcher Fall von an»
jfela'hr eintrat, so war die Frau, welche eine [gültige] Schen-
* un g nicht errichtet hatte, deshalb, weil Urkunden fehlten,
«enöthigt, j„ einem solchen Falle die Klagen auf Denjenigen,
Reicher das lleirallixgut gegeben, durch Abtretung zu iiber-
l^ö'eu, oder die »Sachen seihst zurückzugeben, und so befand
ich leicht nach langem Verlauf einer mehrjährigen Ehe, und
a °ch wohl uacli der Geburt von Kindern die unglückliche Frau
'nie Heirathsgut. Wir verordnen daher, dass in allen solchen
allen die Sache keiner Urkunden bedarf, sondern dass llin-
«itg aller Personen dergleichen .Schenkungen gültig sind, und
J e Frau selbst ihr Heirathsgut in Besitz nehmen kann, wenn
e, j> von ungefähr eingetretener Fall ihr diesen Vortheil ver-
. a "*» nnd dass dieser fest bei ihr verbleiben soll, dafern
■cht Derjenige, der anfänglich das Heirathsgut gegeben hat,
j' ' *" r eineu Fall dieser Art die Rückgabe hat versprechen
»seil. D emi alsdann, wenn anfänglich gar nicht an Kinder
feeuacht ist, vielmehr Der, weicher das Heirathsgut gegeb'»,
c " den Rückfall des Ganzen vorbedungen hat, kann ein sol-
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