Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
750
Einzelbild herunterladen
 

750

Coijex. L. V. Tit. 12. De jure dulium.

mögen, ilafern er dergleichen später erwerben sollte, ihreRechte ungeschmälert: wogegen auch der Ehemann und dieEhefrau nach Aullösung des Ehebandes Hinsichts des Heiratbs-guts und der Schenkung vor der Hochzeit nach Maassgabe desInhalts des Ehevertrags ihre Rechte vollständig ausüben kön-nen. Geg. d. 11. Dec. 528, u. d. 2ten C. K. Justinian.

Auth. De aequalilate dolis. %. Illud. (Nov. XCVI1. c. 0.)

Auch die Schenkung vor der Hochzeit kann gie in die-sem Falle während der Ehe vindiciren.

30. Derselbe K. an Demosthcnes, Praef. Praet.

Hei Gegenständen, die zum Heirathsgut gehören, seiensie bewegliche, unbewegliche oder sich selbst bewegende,wenn sie nur noch in Natur vorhanden sind (si tarnen e.T-stant), mögen sie nach einem gewissen Preise angeschlagensein oder nicht, soll in Betreif der Vindicatio!! derselben nachAuflösung des Ehebandes die Ehefrau ein durchgreifendes Vor-recht gemessen (omncm habere yraerogativam) , nnd keine?der Gläubiger des Ehemanns, welche älter sind, soll sich auiGrund seiner Hypothek ein Vorzugsrecht aneignen könne! 1 ,da diese Gegenstände sowohl von Anfang aii der Ehefrau g e ~hört haben, als auch im natürlichen Eigenthume derselben ver-blieben sind. Denn deshalb, weil sie nach der Spitzfindigkeitder Gesetze in das Eigenthum des Ehemanns übergegangen zu»ein scheinen, ist nicht die Wahrheit der Sache vernichtetoder verdunkelt. Wir wollen daher, dass sie (die Ehefrau.)Hinsichts solcher ihr gleichsam eigenthüinlich zugehörigen Ge-genstände eine Klage auf die Sache [in rem actioneni] 6 /Laben, und auch eine hypothekarische, allen andern vorgehend 6[Klage] besitzen «oll, damit ihr, mag man diese Gegenständefür das natürliche Eigenthum der Ehefrau ansehen, oder die-selben nach der Spitzfindigkeit der Gesetze für einen Theil de»Vermögens des Ehemannes erachten, durch beide Mittel, 8°~wohl durch eine [Klage] auf die Sache, als durch eine bypO"thekarische [KlageJ vollständig geholfen werde. Aber je" e

64) Es ist hier nicht von einer, sondern von zwei ver-schiedenen Klagen die Kode, deren sich die Ehefrau " eRückforderung der dos nach Auflösung der Ehe bedienen k«*" n »nämlich einer actio in rem und einer actio hypothecaria._ *>}erstgedachte Klage ist keine andere als die rei vindica' 1 ?'denn es wird deducirt, dass die Ehefrau immer Kigenthümcrider dos geblieben ist, und der Grundsatz, dass die ^°*Eingehung der Ehe in das Eigenthum des Ehemanns übe)g'gangen sei, wird für eine Spitzfindigkeit der Gesetze erkla •Cf. G lück VIII. S. 71 f.. besonders aber XXV. S. 1« f- U11UXXVII S. 172. 178 f.