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5 (1832)
Entstehung
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749
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Codex. L. V. Tit. 12. D« jure dotiitm.

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dem Ableben der Ehefrau] rechtlich dem Ehemanne verblie-ben ist, so müssen doch die Erben [derselben], und nicht dervormalige Ehemann, für die von den Wachlassgegeiiständen zuentrichtenden öffentlichen Abgaben aufkommen. Verord. zuSirmium, d. 27. Dec., u. d. C. d. Ciisar.

28. D. K. Zeno an Aelianus, Praef. Praet.

Eine minderjährige Frauensperson kann unter Beislhn-Jnung ihres General- oder Specialctirators mit reclitlicher Wir-kung ihrem Ehemann ein Ileirathsg-ut geben, und [dasselbe]v °i> ihm zurückfordern, wenn gleich er zur Zeit der Bestel-,u "g [des Heirathsguts] einen Bürgen für eine geringere Stun-ni e, als das Heirathsgut beträgt, bestellt haben sollte. Das-selbe findet auch Statt, wenn eiu Minorenner eine Schenkung-■Vor der Hochzeit, unter Beistimmung- seines Curators, wiee, e «ast ist, gemacht hat. Geg. d. 1. Jan. 467, u. d. 2ten* J ' d. Basiliscus u. Arinatus.

20. D. K. Justinianu» an Menna, Praef. Praet.

Wenn noch während der Dauer der Ehe der Ehemann'" Verarmung geräth, und die Ehefrau sich sicher stellen,l ' e WiKich an das ihr für das Heirathsgut, die Schenkung' vorJ:* Hochzeit xind die ihr ausser dem Heirathsgut gehörigen

erinögeiisstücke verpfändete Vermögen [ihres Ehemanns]

,c h halten will, so gewähren Wir ihr, falls sie im Besitze

Cs Vermögens ihres Ehemannes sich befindet, und deshalb

, f r Gericht geladen wird, nicht nur das Schutzmittel einer

p*ceptlou, um damit den ihr nachstehenden hypothekarischen

»uliig'er zurückzuweisen, sondern Wir verordnen auch, das§Ji» 'Wenn sie selbst gegen die Inhaber der ihrem Ehemann«j or >gen Vennö»eiisstiicke wegen der ihr [darauf] zustehen-

" ''ypotheken irgend eine Klage nach dem durch die Ge-»y Ze begründeten Unterschiede anstellt, die noch fortwährende^'Hier der Ehe nicht hiuderlich sein, sondern dass sie diese ■,J* c " eu sowohl von den späteren, als von andern Gläubigern,j, , e erwiesener Maassen keine vorzüglicheren gesetzlicheni cl 'te haben, ebenso vindiciren können soll, wie sie ge-

"i't hätte, wenn die Ehe ans einem Grunde aufgelöst wäre,

eicüer sie berechtigen konnte, die Herausgabe des Heiraths-

1 s oder der Schenkung- vor der Hochzeit zu verlangen. Je-di i> S °" ^ e Beschränkung Statt finden, dass diese Frau nichtihr r" gUisS ual, en soll, diese Gegenstände während des Lebensde e \i enia,llies z " veräiissern, vielmehr soll sie die Nutzungen.taa Zur Erhal tung sowohl ihrer selbst, als ihres Ehe-

Re ' 1,l j S " ,ul der etwanigen Kinder verwenden. Den Gläubi-

m de s Ehemannes bleiben gegen ihn und auf dessen Ver-