Codex. L. V. Tit. 12. De jure dolium.
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Ehemann die Klage &1 ) zustehe, leidet keinen Zweifel. Geg.zu Heraclea d. 22. April, n. d. C. d. R.
12. Dieselben K. u. die Cäsar, an Rufina.
Das mit dem zum Heiratlisgut gehörigen Geld erkaufteGrundstück wird nicht dir erworben-' 18 ), da der Ehemann fürseine Ehefrau die Klage aus dem Kauf nicht erwerben kann"ud dir nur die Klage wegen des Heirathsguts zustehet. Da-her wird der [von dir] angegangene Provinzial-Präsident, fallse * ermittelt, dass du dich nicht verglichen, sondern zum gröss-ten Theil das Heiratlisgut [bereits] erhalten hast, für die Zu-riickerstattmig des Ueberrestes sorgen. Geg. zu Heraclea d.24. April, u. d. C. d. K.
13. Dieselben K. u. die Cäsar, an Calula u. Stalia.
Wenn von eurer Mutter bei ihrem Leben Etwas, waseuch gehört, eurem Stiefvater wider dessen besseres WissenZn, n Heiratlisgut g-egeben ist, so sehet ihr ein, dass dieseGabe keine rechtliche Wirkung habe, dafern -weder ein Ver-brechen, noch eine Stipulation dabei Statt gefunden hat. Geg.2 « Heraclea d. 30. April, u. d. C. d. K.
, 14. Dieselben K. u. die Cäsar, an liasilissa.
r _ Weder die Mutter ist verpflichtet, für ihre Tochter einHeiratlisgut zu geben, ausser wenn ein erheblicher und trifti-ger oder ein speciell durch ein Gesetz ausgedrückter Grund.yo'kandeh ist, noch hat der Vater die freie Befugniss, aus demVermögen • seiner Ehefrau wider deren Willen [ein lleiratlis-j?, ut ] z» geben. Geg. zu Philip popolis d. 5. Nov. , u. d.c - <1. K.
15. Dieselben K. u. die Cäsar, an Ulpianut.
■A Da es fest steht, dass, nach der Scheidung von deiner"befrau, das Heirnlhsgut auch alsdann, wenn dessen Gabe,uie durch Urkunden beglaubigt zu sein, auf irgend eine an-ere Weise bewiesen wird, redlich zurückerstattet -werden1,,ss , so werden auch ohne Zweifel, dafern die Urkundeni oren gegangen sind , die auf gesetzliche Art beigebrachten'deren Heweise nicht für ungültig erachtet. Geg. zu Sir-
" U|lm d- 25. Juli, u. d. C. d. K.
Ö ')-Mämlich die rci vindicatio, cf. I. 24. D. de act. rer. amol. od.
'lio actio puhliciana, cf. §. 4. /. de act. I. 3. §. 1. /. i;i. pr. D.
'je pubt, in rem act., oder die condictio ob injustam causam,
'• 24. D. de act. rer. amol.°8) Urtier den Widerspruch dieser Stelle mit der l. 54. D. de
Jure dotium vgl. Glück V11I. 8. 170 f.
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