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5 (1832)
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741
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Codex. L. V. Tit. 12. De jure äotium.

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bleiben, damit jedes für sieb, sowohl die Freigebigkeit als dieSchuld [des Vaters], seine ursprüngliche Eigenschaft behalte.Wenn er aber erklärt hat, dass er theils aus seinem eigenen,tueils ans dem [den Rindern gehörigen] mütterlichen odera nderm iLm nicht eigenthümlich zustehenden Vermögen, odera 'is seinen Schulden dergleichen Freigebigkeiten geleistet habe,a hsdann soll, wenn er nämlich ganz in Armuth lebt, angenom-men werden, es sei das Heirathsgut oder die Schenkung vorder Hochzeit aus dem Vermögen gegeben, welches den Söhnenoder Töchtern gehört. Wenn er aber selbst hinreichendes Ver-mögen besitzt, so soll in diesem Falle es so angesehen werden,als wenn er aus seinem eigenen Vermögen das Heirathsgutoder die Schenkung vor der Hochzeit gegeben habe. Denn erhätte ja nach den ihm zu Gebote stehenden Mitteln ein Hei-Whggtit für die Tochter oder eine Schenkung vor der Iloch-Ze "t für den Sohn bestellen, und seinen Kindern, dafern die-selben einen Theil oder vielleicht gar ihr ganzes eigenthiim-nches Vermögen der Freigebigkeit des Vaters als Heirathsgut*der Schenkung vor der Hochzeit beifügen wollten, dazu die^flanbniss erlbeilen können, um wirklich deutlich zu machen,^je viel er selbst beitragen wolle, und wie viel aus, dem Ver-logen der Kinder dazu kommen solle, und um nicht, in Gross-lirahlereien sich brüstend, in eine ihm nahe Gefahr zu gerathen.

" e t r - d. 1. ÜYor. 530, u. d. C. d. Lampadiirs u. Orestes.Zwölfter Titel.

T) e jure d o t i u m.(Von dem in Ansehung de» lleiralhiguls gellenden Hecht.)

! D. K. Severus u. Anloninus dn Nicephorus.

Ist' eine Sache entwährt, welche als Heirathsgut gegeben war,,° kann, dafern ein Versprechen oder eineVerheissung 55 ) erfolgtl y d«r Schwiegersohn gegen seinen Schwiegervater oder seine-uefrau oder deren Erben eine Condiction oder die Klage aus der.''l'iilation anstellen. Wenn aber weder ein Versprechen nochlne Verheissung erfolgt ist, so steht ihm nach der Entwäh-" n 8'> dafern ihm die Sache tut einen bestimmten Preis iiber-

55 ) Vermöge welcher der Schwiegersohn ein Heirathsgut zuliinlein berechtigt ist. Vgl. über die Auslegung dieser Con-»tUutton (ilüek XX. S. 1Ü8 f. u. 206. XXV. S. 27 u. 80 f.Andere meinen, das in der vorstellenden Constitution erwähnte»eMprecheri beziehe sich nicht auf die Bestellung der dos, son-lein auf die Kvictionsleistung, vgl. Tltibaut civil. Abband!.£o. iv. S. 57 f. u. Zimmern im Archiv für die civil. Praxis" 2. S. 203. Nut. 3.