Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
740
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740 Codex. L. V. Tit 11. De dotit promissione et muht pollicital.

7. D. K. Justinianus an Joannes, Praef. Praet.

Wenn ein Vater ohne Weiteres (simpliciter 61 )) für seineTochter ein Ileirathsgut gegeben oder für seinen Sohn eineSchenkung vor der Hochzeit bestellt hat, das Rind aber, esmag in [väterlicher] Gewalt sich befinden oder etwa derselbenentlassen sein, mütterliches oder sonstiges Vermögen besitzt,woran der Vater kein Eigenthumsrecht geltend machen kann,sondern AVoran ihm nur der Niessbrauch bleibt, oder [wenn]das Kind ans irgend einem Grunde Forderungen ad den Vaterzu machen befugt war, so fand bei den alten Juristen darüberZweifel Statt, ob [in einem solcben Falle] anzunehmen sei,dass der Valer eben aus jener [dem Kinde gebührenden] Schulddas Heiratlisgnt oder die Schenkung vor der Hochzeit zu gebenversprochen oder wirklich gegeben habe, um dadurch der Ver-bindlichkeit gedachter Art entledigt zu werden, oder ob [an-zunehmen sei, dass] die Schuld in ihrer ursprünglichen Artbestehen bleibe und Freigebigkeit den Vater zur Bestellungdes Heiralhsguts oder der Schenkung vor der Hochzeit veran-lasst habe7 Bei diesem Zweifel wichen sehr viele der altenRechtsgeJehrten von einander ab, wobei die gedachte Frageauch noch auf den Fall ausgedehnt wurde, ob, wenn etwader Vater im Heirathsvertrag erklärt hatte, dass er ans de" 1väterlichen und aus dem mütterlichen Vermögen [des Rindes]das Ileirathsgut oder die Schenkung vor der Hochzeit bestelle,[alsdann] anzunehmen sei, es sei [vom Vater] zur Hälfte [au«seinem eigenen Vermögen], oder es sei nach Verhältnis» desBetrage« eines jeden jener beiden Vermögen das Versprechenoder die Leistung geschehen? Um diese beiden Zweifel einerbestimmten Entscheidung zu unterwerfen, verordnen Wir, das»,wenn er 52 ) nichts hinzuzufügen für gut befunden, sondernohne Weiteres ein Ileirathsgut oder eine Schenkung vor derHochzeit gegeben oder versprochen hat, angenommen werde«soll, er habe dies aus seinem Vermögen (es sua liberalüate 53 ))gefban, und die Schuld sei in ihrer anfänglichen Beschaffen-heit verblieben. Denn nicht unbekannt sind die Gesetze, durchwelche bestimmt ist, dass es überhaupt die Pflicht des Vatersist, ein Ileirathsgut oder eine Schenkung vor der Hochzeitfür seine rechtmässigen Rinder (proge?iie si )) zu geben. Einesolche Freigebigkeit soll daher wahr und unwiderruflich ver-

öl) D. h. ohne sich ausdrücklich darüber zu erklären, aus wel-chem Vermögen er die dos oder die donatio a. n. habe gebenwollen, nie es die Glosse richtig erklärt.

52) Nämlich der Vater.

53) i. e. ex sua substantia, wie die Glosse bemerkt. .. .

54) Nur rechtmässige Kinder werden vrogenies genannt, GlucuXXV. S. 74.