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5 (1832)
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Codex. L. V. Tit.. De jure äutium.

hissen -worden, die Klage aus dem Kaufe zu. Int aber diesnicht geschehen und in gutem Glauben die gedachte Sache alsUeirathsgnt gegeben, so stehet dem Ehemann keine Klage zu.Hat aber der Besteller [des Heirathsguts] wider besseres Wis-sen gehandelt, so wird gegen ihn die Klage aus dem Betrüge(de dolo actio) Platz greifen, ausser wenn von der Ehefrauwider besseres Wissen gehandelt ist; denn alsdann stehet, da-mit nicht wider sie eine schimpfliche (famosa) Klage zuge-lassen werde, [dem Ehemanne nur] eine Klage in factum zu.Geg. d. I. 1 Aug. 201, u. d. C. d. Mutian. u. Fabian.

2. I). K. Antoninus an Alluviades.

Wenn [dem das Heiratbsgut betreffenden Vertrage] eineStipulation über die Rückgabe eines Theils des Heiratbsgut*beigefügt und die Bedingung dieser [Stipulation] eingetretenist, so bat' Derjenige daraus ein Klagerecbt, zu dessen Nutzensie abgefasst und eingegangen ist. Demzufolge darf dein 6Schwester, Polla, wenn sie auf Rückgabe eines Theiles desHeirathsguts an sie ein Klagerecht dadurch erlangt hat, d asSeure Mutter, in der Absicht zu schenken, ihrer Tochter eSgestattet, sich die Hälfte des Heirathsguts nach dem Tode derMutter stipuliren zu lassen, nicht den Einwand des Betrüge* 1aus dem Grunde fürchten, weil sie ihre Mutter, welche denVertrag abgeschlossen, zu einem geringeren Tiieil, als z" rHälfte, beerbt bat; es müsste denn klar dargetban sein, dassihre Mutter Hinsichts des Vertrages über das Heiratbsgut ihrenWillen geändert und gewollt habe, dass sich die Tochter nacüVerhältniss ihres Erbrechts mit den Prälegaten begnüge undihr Ehemann von der Forderung des Heirathsguts befreiet werde.Geg. d. 30. Juli 213, u. d, 4ten C. d. K. Antonin. u. »2ten d. Balbifl.

3. D. K. Alexander an Euphemiut.Obgleich der Vater, nachdem seine Tochter in der li* 1

gestorben ist, das Heiratbsgut zurückfordern konnte, so

bat

doch den zum Heiratbsgut gehörigen Sclaven der Ebemandurch ein Testament entweder unmittelbar oder fideicomn»»*sarisch mit rechtlicher Wirkung die Freiheit geschenkt, nttdie [jenen] verliehene [Freiheit] konnte nicht widerrufen w , er *den, weil dem Ehemann während der Ehe die freie Belüg'uiss zustehet, die zum Heiratbsgut gehörigen Sclaven a ,lC[mittelst einer Verfügung] unter .Lebendigen freizulassen. V* *>'d. 8. Dec. 222, u. d. 4ten C. K. Antonin. u. Alexander.

4. Denelbe K. an Valens.Durch kein Gesetz ist es der Frau verboten, ür K al