Codex, L. V. Tit. 11. De dolis promissionc et nuda pollicitat. 739
3. Derselbe K. an Claudius, Praef. Praet.
Wenn zur Zeit, als du dich mit deiner Fran verheira-thetest, Derjenige, dessen du erwähnst, dir ein Heirathsgntzu geben versprochen, aber nicht dessen Betrag hinzugefügt,sondern denselben in sein Gutbefinden [ausdrücklich] ge-stellt hat, und dir sein Wort nicht hält, so wirst du, der be-treffenden Riagen dich bedienend, im Wege Hechtens zu dem[dir] versprochenen Vortheile gelangen. Denn [in einem sol-chen Folie] scheint das Gutbefinden eines billigen und ver-ständigen Mannes in der Verheissung enthalten zu sein. Erl."• 1. Jan. 240, u. d. 2ten C. d. Sabin, u. Venustus.
^- D. K. Diocletian. u. Maximian. u. die Cäsar, an llufus.
Wenn dn nach dem Willen des Aussteuernden im Hei-rathsvertrage mehr erhalten zu haben schriftlich bekannt hast,a 's du [wirklich] empfangen, so wisse, dass du einen Ver-trag für dich hast, auf Grund dessen du das Fehlende fordernkannst. Verord. d. 5. April, h. d. C. d. K.
5. Dieselben K. u. die Cäsar, an Damaliana.
Wenn dein Vater deinem Ehemann auf dessen Anfrage*'n Heirathsgut versprochen hat, so stehet nicht dir, sonderndeinem Ehemann gegen die Erben des Schwiegervaters dieK-lage zn. Geg. d. 24. Nov., u. d. C. d. K..
®' D. K. TUcodosius u. Valentinian. an Hieriut, Pf. P.
Ferner: Zur Einforderung des Heirathsgnts, dessen Be-stellung einmal beliebt ist, sollen Worte jeglicher Art geiyigen,*^Wiftlicbe oder mündliche, wenn anch eine feierliche Ver-heissung (stipulatio) bei dem Versprechen des Heirathsgiils5*cht erfolgt ist 50 ). Geg. d. 20. Febr. 428, u. d. C. d.Fe üx u. Taurus.
die Zinsen müsslen gezahlt werden, so Welt deren Rückstandnachgewiesen weiden könne. Vgl. Glück XXV. S. 184 f.Dieser Constitution ist durch die /. ult. §.. ü. C. de jure dot. in-sofern derogil't worden, dass auch ohne Stipulation nach Ver-lauf von zwei Jahren, von Abschlieasung der Ehe an gerech-net, Zinsen von einer versprochenen dolgefordert werden können.50) Nach dein filtern Rom. Hechte inusste bekanntlich -das Ver-sprechen einer dos in die Form einer rfielio oder stipulatio ein-gekleidet weiden, wenn daraus sollte geklagt werden können.t>er dictio dotis konnten sich nur gewisse Personell bedie-nen (\J 1 pi an fragm. VI. 2.), jeder Andere, der ein Heiraths-gut gültig versprechen wollte, inusste die stipulatio brauchen.(Westgoth. Guji Inst. II. 9. 3.) Nach vorstehender Consti-tution begründet jedes Versprechen einer dos, es sei münd-lich oder schriftlich, eine Klage auf Erfüllung.
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