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5 (1832)
Entstehung
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735
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Codex. L. V. Tit. 9. De secundii nuptiis.

lert verbleibt. Geg. d. 11. Dec. 628,'u. d. 2ten C. d. K.Justinianus.

0. Derselbe K. an Mcnna, Praef:Praet.Weil die ergangenen Gesetze bestimmt haben, dass allesDas, was bei dem Vorhandensein von Kindern ans frühererWie die Frau ihrem zweiten Ehemann oder der Mann seinerzweiten Ehefrau unter dem Namen des Ileirathsguts oder derSchenkung' vor der Hochzeit oder auf irgend eine andere Weisegegeben oder hinterlassen hat, in so weit als es der Betrag,"Welcher jedem Sohne oder jeder Tochter aus früherer Ehe zugeben oder zu hinterlassenwar, übersteigt, widerrufen, werden"nd allein an die aus erster Ehe geborneu Söhne oder Töchtergelangen soll, und [weil] dabei der aus der zweiten Ehe ge-borneu Kinder nicht Erwähnung geschehen ist, so verordnen»Vir, um auch diesem Mangel abzuhelfen, dass Alles, wasauf gedachte Art widerrufen wird, nicht blos den Kindernerster Ehe, sondern auch den aus der zweiten Ehe.gebornengehören und nach Köpfen unter alle vertheilt werden soll.§ 1. Ferner sollen die Vortheile, welche dem Ehemann oderder Ehefrau aus dem Ileirathsgut oder der Schenkung vor derHochzeit bei Gelegenheit einer Ehescheidung zufallen, alsdann,'Wenn dieselben zu einer anderweitigen Ehe geschritten sind," e n aus der früheren Ehe entsprossenen Kindern ganz eben80 als in dem Fall, wenn die Ehe durch den Tod aufgelöst^iire, erhalten, auch soll dabei nicht anf die Ursache der Ehe-Cheidnng geriicksichligt, noch sonst eine Erörterung in dieserAngelegenheit vorgenommen werden. Geg. zu Constantinopeld - 13. April 529, U. d. Öten C, d. Decius.

4«ft. De nuptiit. 8. 1. et §. Ncc illud. et §. Optime, (Nov. XXII.c. 1.29 et 27.)

Ihnen gehört es auch jetzt und wenn von ihnen ein es mitHinterlassung von Nachkommenschaft vorher verstirbt, »o fälltderselben dessen Erbtheil zu 46 ).

4G) Dasjenige, was dem Stiefparens mehr gegeben oder hinter-lassen ist, als das Gesetz (nämlich die const. 6. u. 9. diesesTitelt) erlaubt, sollte nach der const. 6. dieses Titelt nur denKindern der früheren Ehe zu Gute, kommen. In der vors (eilen-den const. 9. hatte Justinian diese Vorschrift dahin abgeändert,«ass auch die in der späteren Ehe erzeigten Kinder an jienemY e berscbusse Theü nehmen sollten. Diese Abänderung; hatJustinian in der Nov. 22. wieder aufgehoben und unter Her«Stellung des in der const. 6. enthaltenen Rechts verordnet, dassjener Ueberschuss nur den Kindern aus der früheren Ehii zu-lallen und dabei, wie hei der Erbfolge, die Descendenz einesVorher verstorbenen Kindes in dessen Stelle treten soll. .Diesls t der Sinn der vorstehenden Authentilte.