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5 (1832)
Entstehung
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736
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Codex. L. V. Tit. 9. De secundls nuptih.

10. Derselbe K. an Dctnostli.cp.es, Praef. Praet.

Da es ganz klar durch Gesetze bestimmt ist, dass undank-bare Kinder von der Erbschaft ihrer Ascendenten verdienter-massen ausgeschlossen werden sollen, wenn diese in ihre»letztwilligen Verordnungen den Grund schriftlich ausgedrücktLaben und solcher als wahr dargethan wird, so scheint diesei'Verordnung die Constitution des K. Leo berühmten Andenkens7.\\ widersprechen, welche derselbe über die aus einer früherenEhe entsprossenen Kinder verfasst hat. Denn da [danach]dem Vater oder der Mutter, die zu einer zweiten Ehe g e "gehritten sind, obliegt, dem zweiten Ehemann oder der Stief-mutter aus irgend einem Kechtsgruiide nicht mehr zuzuwenden,als sie demjenigen aus der früheren Ehe gebornen Kinde, weih'liehen, oder männlichen Geschlechts, welches den geringst 6 "Theil erhalten soll, hinterlassen haben, so entstand aus dieserVerordnung zum Nachtheil der Eltern eine sehr grosse Un-billigkeit. Denn die Kinder, wohl wissend, dass ihnen schlech-terdings von ihren Eltern auch wider deren Willen Etwas»und zwar so viel, als der zweite Ehemann oder die StiefmOttÄerhalten, hinterlassen werden inuss, fügten mit Frechheit """Ausgelassenheit aller Art ihren Eltern Kränkungen zu. A"Sdieser Rücksicht verordnen Wir, dass wahrhaft undankbareKinder die Wohlthat, welche ihnen die Constitution des K»Leo, erlauchten Andenkens, eitheilt hat, künftig nicht bean-spruchen dürfen, sondern als Undankbare von jedem Vorthe«' edieser Art ausgeschlossen werden sollen. Diese BestiinHiin'fTgoll auch bei den' Personen des Grossvaters und der Gross-lnutter, des Urgrossvaters und der Urgrossinutter, der Enkeloder Enkelinnen, desgleichen der Urenkel oder Urenkelin» 0 "»sie mögen in [väterlicher] Gewalt sich befinden oder aus " cr 'selben entlassen sein, oder von der väterlichen oder mütter-lichen Verwandtschaftsreihe herstammen, beobachtet wede"-Aber ^vie Wir für die Eltern sorgen, eben so dulden VV'auch nicht, dass [von denselben] ihren unschuldigen Nn cU "küinmliingen Kränkungen zugefügt werden, daher den Eitert*welche einer anderweitigen Ehe sich hingegeben haben, " 1Cgestattet ist, ihre- Kinder früherer Ehe, vielleicht [nur] a"unvernünftigem Hass, ohne gerechte Ursache für Unda»bare zu erklären. Denn Wir wollen gedachter Wohlthat""diejenigen Kinder für verlustig angesehen wissen, die f 1 "'wirklichen Undankbarkeit gegen ihre Eltern von den Er» cderselben durch klare und unzweifelhafte Beweise v ' c » esolcher Fälle überführt worden, welche schon früher in ,'alten Gesetzeu aufgezählt sind. Geg. zu Chalcedon d. 17- ^ e f '629, u. d.'üteu C. d. Decius.