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Codex. L. V. Tit. 9. De sccundii wipliis.
welche im Testamente des Vaters oder der Mutter entweder durchspecielles Vermächtnis» oder durch allgemeine Einsetzung einesErben bewirkt ist.
Auih. De nupliis. §. Deinccps. (Nov. XXII. c. 20.)
Jetzt aber wird, wenn (der Vater oder die Mutter) nichtausdrücklich (dergleichen Sachen) auf Andere überträgt, ver-mutliet, dass sie Vortheile dieser Art ihnen 4 *) erhalten»
§. 3. Diese den Rindern ertheilte Erlaubnis», dass S' e[nämlich] auch dann, wenn sie nicht die väterliche oder müt-terliche Erbschaft antreten, diejenigen Vortheile sich zueigne»dürfen, welche ihr Vater oder ihre Mutter aus der Ehe, J' evon denselben nicht durch eine anderweitige Vcrheirathungverrückt ist, erworben und nicht veräussert haben, soll schlech-terdings nicht den Kindern t\\ Statten kommen, falls sie dieväterliche oder mütterliche Erbschaft nur zum Theil erworben,zum Beispiel wenn auch andere Kinder, aus einer früherenEhe, von dein verstorbenen Vater oder der verstorbenen, Mutte*hinterlassen sind. §. 4. Auch durin die alte Verordnung e r 'gänzend, bestimmen Wir, dass dem Beispiele der Mutter ge-mäss, deren Vermögen nach einer anderweitigen Verheirathn"S'den in der früheren Ehe erzeugten Kindern zu dem Zweckverpfändet ist, um denselben die Vortheile, welche aus " etfrüheren Ehe an dieselbe* 5 ) gelangt sind, zu sichern — auchdas Vermögen des Vaters, sowohl sein gegenwärtiges als'& u "künftiges, den [von ihm] in der früheren Ehe erzeugten K'""dem nach seiner anderweitigen Verheirathung zu dem Zwecke»nm denselben die Vortheile, welche ihm von ihrer Mutter z'*"geflossen sind, zu sichern, verpfändet sein soll. §. 5. A« cl J»oll das Vermögen desjenigen Vaters, der ein solches -^"joder solche Kinder in seiner [väterlichen] Gewalt hat " uverpflichtet ist, denselben ihr mütterliches oder das ihnen vo»ihren mütterlichen Ascendenten zugefallene Vermögen zu er 'halten, den gedachten Kindern zum Zweck der Sicherungihres mütterlichen Vermögens verpfändet sein, jedoch mit " eMaassgabe, dass den Kindern solche Hypotheken nicht z ,ltVeranlassung dienen können, um die Verwaltung des *?te roder der Mutter zu untersuchen, oder mit ihnen deshalb Streianzufangen, da es klaren Hechtens ist, dass auch dann, we» ndieselben ihr Vermögen, welches sie ausser den erwähntVortheilen oder dem mütterlichen Vermögen besitzen, ve ."äussert haben, den Kindern ihr Hynothekenrecht iiugeschm*"
44) D. h. den Kindern.
45) D. h. die Mutter.