Codex. L. V. Tit. 9. De tecundii nupliis.
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banden und nicbt veräussert, verzebrt oder verpfändet sind,dürfen die Rinder, selbst wenn sie die Erbschaft der Eiter»"'cht antreten, sieb zueignen. Geg. d. 28. Febr. 469, u. d.'-'• <!. Marti an. n. Zeno.
7. D. K.7,eno an Sebastianus, Praef. Praet.
Wenn in denjenigen Fällen, in welchen der Vater dagHeirathsgut, die Mutter die Schenkung vor der Hochzeit, oderSonstige von dem andern Tbeil an sie gelangte Sachen den••Vindern ohne Unterschied des Geschlechts aufzubewahren ge-setzlich angewiesen sind, ein Sohn oder eine Tochter vor demAbleben des Vaters oder der Mutter, sei es vor der zweitenVerheirathung derselben oder nachher, mit Hinterlassung einesLohnes oder einer Tochter, oder eines Enkels oder einer En-kelin oder mehrerer [Descendenten] verstirbt und der VaterLues gedachten Rindes] noch lebt oder die Mutter noch vor-fanden ist, so verfügen Wir, dass der Erbtheil, welcher dem8'estorbenen Sohne oder der [gestorbenen] Tochter gebührt,oder der Gewinn davon, nicht an die Brüder oder Schwestern«es Verstorbenen, sondern an desseu Söhne oder Töchter, oder^nkel beiderlei Geschlechts, oder Urenkel, auch wenn deren""■"ssälterii oder Urgrossältern noch am Leben sind, gelangen*°'k Wobei die Erlaubnis», aus den überlebenden Rindern nach■f elieben auszuwählen, nicht genommen ist. Geg. d. 1. März* 7 8, «. d. 5ten C. d. 111 us.
8. D. K, Justinianus an Mcnna, Praef. Praet.
Wenn ein Rind erster Ehe vor der zweiten VerLeiratuiiiig'es Vaters oder der Mutter, mit Hinterlassung von Söhnen,"kein oder Urenkeln verstirbt, so verordnen Wir, dass dessen
■^fbtbeil nicht an seine Geschwister oder, wenn ein Bruder
° Ue r eine Schwester nicht vorhanden ist, an seinen Vater odereine Mutter, sondern an die Rinder, Enkel oder Urenkel der
gedachten verstorbenen Person gelangen soll, so dass dieselben,S Wogen einer oder mehrere vorbanden sein, nur denjenigenfutueil sich zueignen können, der dem Verstorbenen gebührte.
»_• 1« Auch Das wollen Wir durch eine bestimmte Verordnung'
fest?
»wetzen, dass demjenigen [der Eltern], welcher in einer
frühe
'»eren Ehe Rinder erzeugt hat und nicht zu einer zweitenjf, re belicbung geschritten ist, es freistehet, die aus der früheren
'e erworbenen Sachen auf beliebige Art zu veräussern odert" jT? l ' wa " en S dass aber die Rinder, auch wenn sie die na-j. 'che oder mütterliche Erbschaft nicht antreten, diejenigen' elien], welche nicht veräussert sind, sich zuzueignen be-ai l j . $' ^" Uebrigens verordnen Wir, dass inskünftigediejenige Veräusserung von dergleichen Sachen gelten soll,
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