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Codex. L. V. Tit. 9. De »ccundis iwpliis.
früheren Constitutionen aufbewahrt werden, gehört nach Un-serer Willensmeinung den Kindern. Daher können die' Kin-der nach dem Tode Desjenigen, der für sie diese Sachen BW*bewahrte, dieselben, dafern sie noch vorhanden sind, von je-dem Besitzer -vindiciren, die verzehrten [Sachen] aber könnensie von den Erben Desjenigen [ersetzt] verlangen, der sie Latteaufbewahren sollen. Die Freiheit, in eigenem Namen die Sa-chen, welche verordneter Maassen für die Kinder aufzubewah-ren sind, zu verä'ussern oder zu verpfänden, ist Denjenigen»welche solche aufbewahren müssen, durchaus genommen. Da-gegen bewilligen Wir dein Vater die Befugnis», die Geschäftegeiner Kinder nützlich zu besorgen. Auch verweigern "»n*den Eltern nicht die Freiheit, nach ihrer Willkühr die Sachen[gedachter Art] unter die Kinder zu vertheilen oder beliebigeines* 1 ) auszuwählen. §. 1. In den Fällen aber, in welchendie Mutter für die gemeinschaftlichen Kinder Sachen, gleich-sam als deren väterliches Erbgut, verordneter Maassen aufz"-bewahren hat, das heisst, wenn nach der durch den Tod desEhemanns erfolgten Auflösung des Ehebiindnisses die Frau z"einer andern Ehe geschritten ist, oder wenn gemäss UnsererVerordnung der Vater für die gemeinschaftlichen Kinder Sa-chen, gleichsam als deren mütterliches Erbgut, aufbewahreninuss, das heisst, wenn nach der durch den Tod der Ehefrauerfolgten Au/iösung des Ehebandes der Mann zu einer andernEhe geschritteu ist, soll den Kindern, wenn sie auch die Erb-schaft desjenigen ihrer Eltern, welcher zuerst verstorben ist»nicht angetreten haben, freistehen, die Sachen [gedachter ArtJeben so, als ob sie zu dem Vermögen Desjenigen [ihrer Iij"terii], der zuletzt verstirbt, gehört hätten, für sich zu vi*»" 1 "ciren, in sofern sie nämlich die Erbschaft Desjenigen [ihi' erEltern], der zuletzt verstirbt, anzutreten für gut befunden ha-ben. [Vorstehendes ist deshalb verordnet], damit nicht Etwas»was zur Begünstigung der Kinder eingeführt ist, in gewisse"Fällen zu deren JNachtheil erfunden zu sein scheinen möge.
Aulh. De nuptii» §. Si vero exspeclet. et §. Quoniam autein. tt
§. Subito. (Nod. XXII. c. 23. 26. et 20.)
Dergleichen Sachen gewinnen die Kinder, auch wenn S' e
nicht Erben ihres Vaters oder ihrer Mutter oder Beider g e "
worden sind, sie müssten denn undankbar gewesen sein u"
die Undankbarkeit erwiesen werden.
§. 2. Ferner haben Wir aus menschenfreundlichen Gesi" 1 '' nungeu diesem Gesetze die Bestimmung einverleiben zu »»'gen geglaubt, dass auch in dein Fall, wo entweder die * r
41) Dum sie nämlich Alles allein zuwenden wollen.