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5 (1832)
Entstehung
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729
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Codex. Li V. Tit. 9. De aecundis nupliis.

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dachen, welche von ihrem Ehemann an sie übergehen, oder"er Ehemann Sachen, welche ans dem Vermögen seiner Fraua » ihn gelangen, gewinnt, d. h. wenn die erste Ehe durch»60 Tod des einen Theils aufgelöset wird, und der überleben-de [Gatte] nicht zur zweiten Ehe übergehet, es den Kindernbeistehen soll, diese Sachen, falls sie vom Vater herstammen,"W väterliches, falls sie von der Mutter [herstammen], als"'"'ilterliches Vermögen in Empfang zu nehmen, insofern sie'"cht der Ehemann oder die Ehefrau, d. h. der überlebendeLwMte] verzehrt oder veräussert hat (was den nicht zur zwei-ten Ehe schreitenden [Ehegatten}, weil sie als Eigenthiiuierdieser Sachen angesehen werden, ohne Zweifel erlaubt äst).Ge ff- d. 7. Sept. 439, d. d. 17ten G. d. K. Theodosius"' Fes tu s.

Aulli. Neque virum, quod ex ante. §. Propterea igilur. (Nov.XCVHI. c. I.)

_ Was t durch den Tod der Ehefrau der Mann von demiftirathsgut gewinnt, wird in Betreff des Eigenthuins daranSc ''lecliterdings den gemeinschaftlichen Kindern erhalten und u * der -Nicssbranck ist dem Vater bewilliget. Dasselbe (in-et Seitens der Frau statt, wenn sie etwas von' der Schen-ung Yor aer Hochzeit gewinnt. Eben so spricht für den Fall,as « die Ehe anders aufgelöst wird, über diese Gewinne die-Se ">e Constitution.

4mh, Vt fratrum filii. §. Quiavcro muliercs. (Nov. CXXVH. c. 3.)

Wenn jedoch die Mutter sich der zweiten Ehe enthält,

Soll sie selbst einen Antlieil an dem Eigenthume und zwar

">en Kindestheil haben. Dasselbe findet auf den Vater und

*"t alle Ascendenten Anwendung, welche sich der zweite«

^he enthalten.

" O. K. Leo u. AntJiemiut an Erythrius, Pracf. Praet.Durch gegenwärtiges für immer gültiges allgemeines Ge-Se,z verordnen Wir, dass dem Vater oder der Mutter, Aveiiu

r oder sie in einer früheren Ehe Kinder erzengt hat und zurReiten oder dritten oder noch weiteren Ehe geschritten ist,

' ICu t erlaubt sein soll, der Stiefmutter oder dem StiefvaterUener Kinder] durch Erbgangsrecht, sei es mittelst eines Te-^' J uients oder einer mündlichen [letztwilligen] Erklärung oderjV' es Codicills als Vermächtniss oder Fidekoinmiss mehr zu^"terlasseu, oder als Heirathsgut oder als Schenkung vor dersehr' Rit ' °*! er als Schenkung von Todeswegeu, oder durchsif.7 ! }clle Schenkungen unter Lebendigen (welche, wiewohl

sinrf ^stehender Ehe durch das bürgerliche Recht untersagt"> doch durch den Tod des Schenkgebers au» gewissen

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