Codkx. LI V; Tit. 9. De lecundit üuptiil.
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Ehefrau durch die Freigebigkeit ihres Ehemannes erhalten Jjat,n »r die aus dieser Ehe entsprossenen Rinder gleichsam als einbesonderes väterliches Erbgut sich aneignen dürfen. Wenndaher etwa eine Frau, welche Rinder hat, zu einer zweitenEhe geschritten ist, so sollen die Ehegeschenke, welche derzweite Mann hat der Frau zukommen lassen, nur den Rin-dern, die aus der zweiten Ehe geboren sind, ganz zu TheilWerden, und es soll den aus der früheren Ehe gebornen Rin-dern nicht zu Statten kommen, dass die Frau nicht eine dritteEhe eingegangen ist. Wenn der zweite Mann, ohne dassiVmd er aus dieser Ehe geboren worden, mit Tode abgegan-£ e " ist, so soll die Ehefrau Alles, was sie von ihm als Ehe-geschenk erlangt, als ihr rechtliches Eigenthum ansehen, wennonch der Geschenkgeber erweislich aus einer früheren Ehe"■»nder hinterlassen hat. Das Vermögen der Mutter anlan-gend, so soll solches, es mag auf diesem oder jenem Reclits-Rfimde beruhen, ihren sä'mmtlichen Rindern, ohne mit Hin-geht auf ihren Vater einen Unterschied [unter ihnen] gelten2 ." hissen, nach Verha'Itniss der einzelnen Antheile, so wieSl e von der Mutter entweder durch freiwillige Freigebigkeitoder durch ein Testament beschieden sind, zu Theil werden.Wenn durch gegenwärtiges Gesetz wollen Wir besonders den^"■'•udsatz aufrecht bewahrt wissen, dass die aus jeglicher«•he gebornen Rinder das Vermögen, was aus den von ihremigeineinschaftlichen] Vater herrührenden Ehegeschenken beste-jj et > behalten sollen. Geg-. zu Kaveima,' d. 3. Nov. 422, H.*• 13ten C. d. R. Honorius u. lOten d. T heo dosius.
°" ■"• K. Theodoaiut u. Valentinian.anFlorcntius, Pf.P.
Im Allgemeinen verordnen Wir, dass in allen Fällen, inwelchen die dem gegenwärtigen Gesetze vorausgegangenen^°>istitutionen festgesetzt haben, dass die Ehefrau nach derjuircli den Tod des Ehemannes erfolgten Auflösung' des Ehe-'"udnisses für die gemeinschaftlichen Kinder Dasjenige, wasa,, s dem Vermögen des Ehemannes an sie gelangt ist, auf be-wabren soll, in diesen Fällen auch der Ehemann Dasjenige,' Vi, s aus dem Vermögen der Ehefrau an ihn gelangt ist, denf e '. ueil, schaftlicheu Rindern aufbewahren inuss; und es machteinen Unterschied, ob ein Anderer für den Ehemann dieSraeuküng vor der Hochzeit oder für die Ehefrau das Hei-atl >»gut zu bestellen für gut befim^n hat. Diese Vorschrift01 beobachtet werden, wenn gleich die vor der Hochzeit ge-renkten Gegenstände, wie es zu geschehen pflegt, als Hei-atbsgut von der Ehefrau wieder eingebracht werden. DasP genthuBJ aber au den Sachen, welche für die Rinder inol ge der Bestimmung des gegenwärtigen Gesetzes oder der