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5 (1832)
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726
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Codex. L. V. Tit. 9. De secundis nuptiis.

erhalten und die freie Befugniss haben, solches beliebig zu ver-äussern oder darüber letztwillig zu verfügen. Geg. zu Constanti-nopel, d. 27. Mai 382, n. d. C. d. Antonius u. Syagrius-

Aitlh. De nuptiis. §. Si vero exspectet. (Nov. XXII. c. 23.)

An der Schenkung" vor der Hochzeit hat, auch wenndieselbe ein Anderer für den Ehemann gemacht hat, sie 38 )kein Eigenthuin.

Auth. De nuptiis. §. Venient autem. (Nov. XXII. c. 25.)

Dieser Gewinn wird in Folge des Gesetzes gleichmässigunter die Rinder vertheilt und fdie Vertheilung] nicht derWillkiihr der Mutter überlassen.

Auth. De nuptiis. §. Hinc nos. (Nov. XXII. c. 46.) u. Auth. Denon elig. secundo nubente». §. Quum igitur. (J\ov. II. c. 3.)

Aus einem Testament succedirt die Mutter, welche z°einer zweiten Ehe geeilet ist, ihren Kindern eben so, wmjeder andere eingesetzte [Erbe]. Auch als Intestat-Erbii»wifd sie berufen, sie mag vor dem Tode des Kindes odernachher die zweite Ehe eingehen. Aber als Intestat-Erbinerhält sie nur den Niessbrauch Dessen, was an das Kind ausdessen väterlichem Vermögen gelangt ist. Was aber die Schen-kung vor der Hochzeit betrifft-, so soll es damit eben so, wie ""'dem übrigen Vermögen, gehalten werden, aus allgemeiner Rück-sicht auf die Undankbarkeit gegen die Mutter und die Geschwis ter *

Auth. De non elig. secundo nubr.nles. §. Hoc autem. (Nov. II. c. 2.)u. Auth. De nuptiis. §. Quoniam infirmas. (Nov. XXII. c. 20.)

Aber wenn eines von denselben 30 ) vorher 40 ) versü r " tohne lYachkommenschaft, so gelangt an die Mutter so vie'jals ihr in dem [lihe-Wertrage für den Fall, dass keine Kin-der vorhanden sind, ausgesetzt worden ist, der Ueberrest abergebührt den jeglichen Erben des Verstorbenen. Wenn siealso von diesen Gütern etwas veräussert hat, so ist nach Ver-Iiältniss des obenbeschriebenen Antheils die Veräussernng S' 1tig; daher, wenn sie allein Erbin geworden ist, das Ganzeihr zukommt oder sie die Veräussernng genehmigen miisS-

4. D. K. Honorius u. Theodosius an Marinianus, !'/•

Wiewohl Wir durch andere Verordnungen bestimmt ha-ben, dass das Vermögen der Mutter ganz an ihre Kinder ge-langen soll, so sei doch zu wissen, dass Dasjenige, was <"

38) Nämlich die mulier binuba.

39) Nämlich den Kindern erster Khe.

40) D. h. vor der Mutter.