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5 (1832)
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725
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Cor x.. JL. V. Tit. 9. Da tecundia imiiliis

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3. Dieselben IC an Florut, I'racf. l'rael.Frauensperson«!, welche aus einer frühereu ehelichenVerbindung Kinder bekommen haben, und nach Ablauf desliir die Trauer bestimmten Zeitraums zu einer zweiten Ehegeschritten sind, sollen Alles, was sie aus dem Vermögenihrer früheren Ehemänner auf Grund des Verlöbnisses, auch"^yas sie durch die Begehung der Hochzeit erhalten, oder wass 'e durch Schenkungen von Todeswegen oder unmittelbar auf«•"und eines Testaments oder in Folge eines Fideicommissesoder Vermächtnisses oder auf irgend eine Weise nnentgeldlichj'ls Beweis einer bereichernden Freigebigkeit' aus den Güterndircr früheren Ehemänner, wie oben gesagt, erlangt haben,"lies Dies, so wie sie es erhalten, vollständig auf die Kinder"»ertragen, welche sie aus dem vorhergegangenen Ehebandehaben, oder auf eines dieser Kinder (wenn es nur zu denengehört, die Wir einer solchen Erbfolge für ganz iahig erach-**"), zu dessen Gunsten in Betracht seiner Verdienste die«lutter die Bestimmung ihrer Freigebigkeit treffen will. Und* s sollen dergleichen Frauenzimmer nichts aus solchem Ver-mögen zur Veräusserung an eine fremde Person oder an diea,| s der spätem Ehe erhaltene Nachkommenschaft sich ziieig-Men , sondern sie sollen daran nur die Befugniss, solches zubesitzen und auf Lebenszeit zu nutzniessen, haben, ohne das»Wien dus Recht der Veräusserung zustehet. Denn wenn vondiesen Sachen an irgend einen Andern etwas übertragen sein*°IIte, so soll solches aus den Mitteln der Mutter ersetzt wer-e ", damit gedachtes Vermögen unverkürzt an die Kinder, fürWelche Wir dasselbe bestimmt haben, und unversehrt gelange.»; 1« Auch fügen Wir gegenwärtigem Gesetze die Bestimmung

'""zu, dass, wenn irgend eines der Kinder, welche erweis-llc h aus d er früheren Ehe geboren sind, mit Tode abgehet,Nachdem bereits die Mutter die Schmach einer zweiten Ver-seuchung auf sich geladen, und wenn noch andere aus der^dachten Ehe entsprossene Kinder übrig geblieben sind, die•"•liitter Dasjenige, was sie durch diese Jutestat- oder testa-mentarische Beerbung ihres Sprössüugs erworben zu Laben? c heint, nach Verhältniss des ihr gebührenden Anlheilg aufLebenszeit nur besitzen darf, und den aus der früheren Ehes.ebornen Kindern, in so weit solche am lieben gebliebenV™» ganz hinterlassen miiss, ferner sie auch nicht die Befug-iss haben soll, über Vermögen dieser Art zu Gunsten irgend'uer fremden Person lelztwillig zu verfügen oder davon etwas* l » Veräussern. §. 2. Falls sie aber aus der früheren Eheeine Nachkommenschaft gehabt hat, oder das Kind oder die^UKTCr gestorben sind, so soll sie Alles, was sie auf irgendeine Weise erlangt hat, mit vollem Hechte des Eigenthums

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