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5 (1832)
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724
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II

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Codex. L. V. Tit. 9« De tecmidh nnplih.

aber bis zum zweiten Grade, und zwar nach der Nähe desGrades, hierna'chst aber dem Staatsschatz zufallen soll. Einesolche mit der Infamie belegte Frauensperson lassen Wir Wienzu Intestat-Erbschaften, es mögen dieselben auf Vorschriftendes Civilrechts oder des prätorischen Edicts beruhen, nichtüber den dritten Verwandtschaftsgrad hinaus gelangen. Geg.d. 18. Dec. 380, u. d. 5ten C. d. K. Gratian. u. Theodos.

Auth. De nuptiis. §. Si aulem tulclam. (2Vor. XXII. c. 40.) u. AttthDe reslitutionibiis et ea, quae parit undeeimo meine. §. fl 1 '-(Nov. XXXIX. c. 2.)

Denselben Strafen äst auch Diejenige unterworfen, wel-che innerhalb der Trauerzeit ein Kind zur Welt bringt, da-ferii es unzweifelhaft ist^ dass dasselbe vom Verstorbenennicht herstammt; denn auch des Niessbrauches der Schenkungvor der Hochzeit wird sie beraubt. Desgleichen auch Dieje-nige, welche, nachdem sie die Vormundschaft über ihre Kin-der übernommen, dem geleisteten Eid entgegen zum zweitenMale sich verheirathet hat, ohne vorher um einen andern Vor-mund gebeten, Rechnung abgelegt, und Das, was sie schul-dig ist, gezahlt zu haben. Aber heute wird «ach neuen«Rechte der Eid nicht von ihr verlangt, sondern sie wird nochYollzogener [zweiter] Ehe der Vormundschaft entsetzt.

2. Dieielhen K. an Eutropius, Vraef. I'raet.

Eine Frau, welche, nachdem sie ihren Ehemann [durcuden Tod] verloren, innerhalb der Frist eines Jahres eine"Ändern zn heirathen sich beeilet hat (denn Wir fügen " e "zehn Monaten noch einen kurzen zu beobachtenden Zeitraumhinzu, wiewohl Wir auch diese [erweiterte] Frist iiii' kleinerachten) 37 ), soll, als mit Schmach behaftet, der Vorzüge «ndBefugnisse ihres hohen und edlen Standes beraubt, und alle»Dessen, was sie von dem Vermögen ihres vorigen Ebemanneentweder auf Grund des Verlöbnisses oder durch den [letztenJWillen des verstorbenen Gatten erlangt hat, verlustig' ^ e ''den. Geg. zu Constantinopel, d. SO., Mai 381, u. d. C. «•Eiicherius u. d. Syagrius.

37) Früher war der Wittwen Trauerzeit nur eine zchntnoaache, Übereinstimmend mit dem alten Römischen ** ninn Sifl,eliehen Jahre (Ovid. Fast. I. 27 »(].). Miese zehnnionatli^Trauerzeit wurde, wiewohl schon seit Nunu Powl' 1 "^•las Römische Kalenderjahr aus zwölf Monaten bestand?durch K. Theodos ins den Grossen mittelst obiger c " fr.tulion in eine zwölfmonatliche umgeändert. Cf. J. t«othad Cod. T/teod. HI. 8. 1. Glück V. S. 181 »